Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Uebrigens soll der Verwalter der Hinterlegungskasse, wenn nicht kassenmäßiges Geld 
zur Hinterlegung angeboten wird, den Hinterleger vor Erwirkung der Annahmeverfügung 
darauf aufmerksam machen, daß im Falle des durch den Verwalter der Hinterlegungs- 
kasse erfolgenden Umtauschs in kassenmäßiges Geld nur der bei dem Umtausch nach Abzug 
sämmtlicher Kosten erlangte Reinerlös als hinterlegt behandelt werde, und daß es dem 
Hinterleger freistehe, seinerseits kassenmäßiges Geld anstatt des nicht kassenmäßigen bei- 
zubringen. 
Solche Gelder, deren Rückgabe in denselben Stücken zu geschehen hat, sind wie 
Kostbarkeiten zu behandeln, müssen also gesondert verwahrt werden und gehen nicht in 
den Kassenbestand der Hinterlegungskasse über; sie sind deshalb im Kassentagbuch über- 
haupt nicht und im Hinterlegungsbuch in Abtheilung III einzutragen. 
Das Kassentagbuch muß, bevor mit Einträgen in dasselbe begonnen wird, mit fort- 
laufenden Seitenzahlen versehen sein; auch muß die Gesammtzahl der Seiten auf der 
Vorderseite des ersten Blattes eingetragen und dieser Eintrag unter Angabe der Zeit 
von einem anderen Gerichtsschreibereibeamten als dem Verwalter der Hinterlegungskasse, 
oder — falls ein solcher bei einem Amtsgericht nicht vorhanden ist — von einem richter- 
lichen Beamten beurkundet werden. 
Das Kassentagbuch ist je auf den 31. März unter Berechnung des sich ergebenden 
Baarbestandes der Hinterlegungskasse abzuschließen. Der Kassenbestand ist in dem Kasseu- 
tagbuch des folgenden Jahres als Uebertrag vom vorhergehenden Jahr in Einnahme zu stellen. 
Der Abschluß des Kassentagbuchs ist von dem Vorstand der Hinterlegungsstelle zu 
prüfen und mit zu beurkunden. 35 
. ). 
Für die Hinterlegungsangelegenheiten ist sodann noch ein allgemeines fortlaufendes 
summarisches Protokoll unter Hinweisung auf die auf die einzelnen Fälle bezüglichen 
Aktenstücke und Belege nach dem beiliegenden Formular (Beil. 3) zu führen. Jeder 
einzelne Eintrag in demselben ist (in Spalte 5) von dem Verwalter der Hinterlegungs- 
kasse zu unterzeichnen. Dasselbe ist dem Vorstand der Hinterlegungsstelle in angemessenen 
Zwischenräumen, längstens je nach Verfluß von drei Monaten, zur Einsicht vorzulegen. 
Der Vorstand der Hinterlegungsstelle hat die Einsichtnahme von den inzwischen gemachten 
Einträgen mit den Worten: „Die Einträge Nr. bis gesehen“ unter Beifügung 
des Datums zu beurkunden. 
 
	        
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