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Abschlagszahlungen auf die monatliche Ablieferung sind zu machen, sobald im Laufe
des Monats der Baarbestand der Hinterlegungskasse den Betrag von 500 Mark erreicht.
Für die einzelnen Ablieferungen werden von den Kameralämtern sofort Ouittungen
ertheilt. Die Ablieferungen sind als Ausgaben in dem Kassentagbuch vorzutragen.
Auf 30. Juni, 30. September, 31. Dezember und 31. März haben die Hinterlegungs-
stellen dem Kameralamt ihres Bezirks ein Verzeichniß der in den letzten drei Monaten
erfolgten Ablieferungen zu übermitteln.
Ist keine Ablieferung erfolgt, so sind Fehlurkunden zu übersenden.
8. 9.
Der Staat verzinst die in sein Eigenthum übergegangenen hinterlegten Gelder bis
auf Weiteres mit 2,4 % , jedoch werden hinterlegte Beträge von weniger als 200 Mark
nicht verzinst und höhere Beträge nur insoweit, als sie mit 10 theilbar sind.
Der Lauf der Zinsen beginnt mit dem ersten Tage des auf die Annahmeverfügung
folgenden Monats und hört in Ansehung des auszuzahlenden Betrags mit dem Ablauf
des Monats auf, welcher der Ausfolgeverfügung vorhergeht. Wird also die Ausfolge
vor Ablauf des auf die Annahmeverfügung folgenden Monats verfügt, so unterbleibt eine
Verzinsung. Jeder Monat wird zu ein Zwoölftel des Jahres gerechnet.
Eine Verzinsung von Zinsen, welche die Staatskasse zu leisten hat, findet nicht statt.
S. 10.
Die Verzinsung hinterlegten Geldes wird mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom
Beginn der Verzinsung an gerechnet, eingestellt. Spätestens 14 Tage vor Ablauf jedes
Kalenderjahrs haben die Hinterlegungsstellen zutreffenden Falls bei denjenigen Hinter-
legungsfällen, bei welchen im Laufe des nächstfolgenden Kalenderjahrs die Einstellung
der Verzinsung bevorsteht, die Betheiligten auf den ihnen drohenden Nachtheil aufmerk-
sam zu machen. Die Benachrichtigung der Betheiligten erfolgt, wenn der Aufenthalt
derselben bekannt ist, durch Zustellung eines entsprechenden Schreibens, wenn der Aufent-
halt nicht bekannt ist oder Interessen unbekannter Dritter in Frage stehen, durch ein-
malige Einrückung in dem Centralblatt für gerichtliche Bekanntmachungen. Die Kosten
dieser Benachrichtigung sind zunächst aus der Hinterlegungskasse zu bestreiten, jedoch seiner
Zeit an den noch auszuzahlenden Beträgen in Abzug zu bringen. Die Unterlassung der