1002
Postanweisung erfolgen. Die Uebermittlung durch die Post geschieht auf Kosten des
Empfängers. Bei Uebermittlung von Geldbeträgen durch Postanweisung sind die hie-
durch entstehenden Kosten an dem auszuzahlenden Betrag in Abzug zu bringen. Die
Postscheine über Sendungen oder Postanweisungen sind bei den Akten aufzubewahren.
S. 14.
Die Uebergabe hinterlegter Gegenstände an eine andere Hinterlegungsstelle oder eine
sonstige staatliche Behörde nach Maßgabe des Art. 153 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch kann insbesondere in Frage kommen, wenn der Werth der in
der Hinterlegungskasse befindlichen Werthpapiere auf den Inhaber und Kostbarkeiten bei
amtsgerichtlichen Hinterlegungsstellen den Betrag von 10 000 Mark, bei anderen Hinter-
legungsstellen den Betrag von 20 000 Mark übersteigt. Trifft diese Voraussetzung zu,
so ist die Weisung des Justizministeriums einzuholen. In dringenden Fällen kann die
Uebergabe ohne Weiteres, jedoch unter gleichzeitiger Anzeige an das Justizministerium,
an die Staatshauptkasse in Stuttgart erfolgen.
S. 15.
Sind hinterlegte Gegenstände gemäß Art. 153 des Ausführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuch einer anderen Hinterlegungsstelle oder einer sonstigen staatlichen Behörde
übergeben worden, so kann auf Ansuchen des Empfangsberechtigten und auf Anordnung
des Vorstands der Hinterlegungsstelle, bei welcher die Ointerlegung erfolgt ist, die Aus-
folge an den Empfangsberechtigten auch unmittelbar durch die Behörde, bei welcher die
Gegenstände in Verwahrung sind, geschehen.
S. 16.
Wenn in das Eigenthum des Staats übergegangenes Geld zurückzubezahlen ist, so
sind die etwaigen dem Empfangsberechtigten zukommenden Zinsen von dem Verwalter
der Hinterlegungskasse zu berechnen. Dem Empfangsberechtigten ist eine Zinsenberech-
nung mitzutheilen (vergl. auch oben S. 3 Abs. 3).
S. 17.
Die Auszahlung von Geld, einschließlich etwaiger Zinsen, geschieht in der Regel
durch die Hinterlegungsstellen. Reicht deren Baarvorrath nicht hin, so können sie die
erforderlichen Summen von den Kameralämtern ihres Bezirks je auf Grund besonderer.