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Verfügnng des Ministeriums des Innern,
betreffend das Verbot der öffentlichen Ankündigung von Geheimmitteln. Vom 14. Februar 1899.
Auf Grund der Art. 28a und 51 des Landespolizeistrafgesetzes vom ?%
deraiee 3.15), sowie unter Bezugnahme auf die Ministerialverfügung vom 26. Juli 1898,
betreffend das Verbot der öffentlichen Ankündigung von Geheimmitteln (Reg. Blatt
S. 161), wird Nachstehendes verfügt:
S. 1.
Das Verbot der öffentlichen Ankündigung von Geheimmitteln (§. 1 der Ministe-
rialverfügung vom 26. Juli 1898) findet unbeschadet der Bestimmung in §. 2 auf die-
jenigen zur Verhütung oder Heilung von Menschen= und Thierkrankheiten zu dienen
bestimmten Mittel Anwendung, deren Zusammensetzung in der Ankündigung nicht unter
genauer Angabe der Bestandtheile und ihrer Gewichts= oder Mengenverhältnisse bekannt
gegeben wird.
Nicht betroffen von dem Verbot einer ohne Angabe der Zusammensetzung erfol-
genden Veröffentlichung sind:
a) Stoffe und Zubereitungen, deren Zusammensetzung sich unmittelbar aus dem
Namen des angekündigten Mittels ergibt;
b) Stoffe und Zubereitungen, welche in das deutsche Arzneibuch aufgenommen sind
und unter der dort angewandten Bezeichnung angekündigt werden;
c) Stoffe und Zubereitungen, welche in der medizinischen Wissenschaft und Praxis
als Heilmittel allgemein anerkannt sind;
) Desinfektionsmittel;
e) kosmetische Mittel;
1!) Nahrungs= und Genußmittel, einschließlich der als sogenannte Kräftigungsmittel
angebotenen Nährstoffzubereitungen,
zu lil. 0—1I unter der Voraussetzung, daß die Mittel nicht als Heilmittel
gegen Krankheiten angekündigt werden;
6) Hustenbonbons.
Die Vorschrift des §. 21 der Ministerialverfügung vom 1. Juli 1885, betreffend
die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken, sowie die Zubereitung und Feilhaltung
der Arzneien (Reg. Blatt S. 305), wonach den Apothekern verboten ist, irgend welche
Stoffe oder Zubereitungen als Heilmittel gegen Krankheiten oder körperliche Beschwerden
öffentlich anzukündigen, bleibt unberührt.