Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1033 
Eine solche Hinterlegung bei dem Gemeinderath ist nicht anzuordnen, wenn in An- 
betracht der bei dem Gemeinderath vorhandenen Einrichtungen eine hinreichend sichere 
Verwahrung nicht thunlich ist. 
8. 6. 
Der Antrag auf Annahme einer Hinterlegung kann mündlich oder schriftlich bei dem 
Ortsvorsteher oder dem etwaigen anderen, mit der Besorgung des Hinterlegungswesens 
beauftragten Gemeindebeamten gestellt werden. 
Ueber die vorkommenden Hinterlegungsfälle ist ein Verzeichniß mit fortlaufenden 
Ordnungsnummern zu führen, in welchem der Tag und der Gegenstand der Hinterlegung, 
der Name des Hinterlegers und zutreffenden Falls die Rechtsangelegenheit, in welcher 
die Hinterlegung erfolgt, zu bezeichnen und nach geschehener Ausfolge des Hinterlegungs- 
gegenstandes diese unter Bezeichnung des Tages der Ausfolge und der Person des 
Empfängers zu vermerken ist. 
Ehe das Verzeichniß in Gebrauch genommen wird, ist dasselbe mit fortlaufenden 
Seitenzahlen zu versehen, und es ist die Gesammtzahl der Seiten von dem das Hinter- 
legungswesen besorgenden Gemeindebeamten im Eingang des Verzeichnisses zu beurkunden, 
wobei der Tag dieser Beurkundung beizusetzen ist. 
Dem Verzeichniß ist ein alphabetisch nach den Namen der Hinterleger geordnetes 
Register beizufügen. 
S. 7. 
Dem Hinterleger ist nach geschehener Hinterlegung sofort eine Bescheinigung (Hinter- 
legungsschein) zu ertheilen. 
S. 8. 
Die hinterlegten Gegenstände sind in thunlichst sicherem Behältniß unverändert und 
ohne Vermischung mit anderen Sachen aufzubewahren. 
Ist in Aussicht zu nehmen, daß ein bei dem Gemeinderath hinterlegter Geldbetrag, 
bezüglich dessen bei der Hinterlegung nicht die seinerzeitige Rückgabe in denselben Stücken 
verlangt worden ist, eine längere Zeit hinterlegt bleiben werde, so kann derselbe bei der 
Reichsbank, der K. Hofbank oder einer inländischen öffentlichen Sparkasse verzinslich 
angelegt werden. Der Hinterleger ist von dieser Maßnahme zu benachrichtigen. Auch 
ist hierüber in dem Hinterlegungsverzeichniß ein Vermerk zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.