Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 9. 
Bezüglich hinterlegter Werthpapiere ist die Hinterlegungsstelle nicht verpflichtet, die 
Ausloosung oder Kündigung oder die Erlassung eines Aufgebots zu überwachen und 
von Amtswegen für die Beschaffung neuer Zins- oder Gewinnantheilscheine oder für die 
Einziehung der Beträge gekündigter Werthpapiere sowie fälliger Zins= und Gewinn- 
antheilscheine zu sorgen. 
8. 10. 
Hinterlegte Kostbarkeiten kann die Hinterlegungsstelle erforderlichen Falls durch einen 
Sachverständigen behufs Feststellung ihres Zustandes besichtigen oder abschätzen lassen. 
Die Kosten der Besichtigung oder Abschätzung hat in erster Linie der Hinterleger, in 
zweiter Linie der Empfangsberechtigte vor Ausfolge des Gegenstands (vergl. auch 8. 11 
Abs. 2) zu entrichten. 
S. 11. 
Vor der Ausfolge eines hinterlegten Gegenstands hat sich der mit der Besorgung 
des Hinterlegungswesens beauftragte Gemeindebeamte die Gewißheit zu verschaffen, daß 
die betreffende Person zur Empfangnahme berechtigt ist. 
Vor oder spätestens gleichzeitig mit der Ausfolge soll der Hinterlegungsschein zurück- 
gegeben werden. Auch ist die Ausfolge regelmäßig insolange auszusetzen, bis die mit der 
Hinterlegung verbundenen Kosten und Sporteln ersetzt sind. 
S. 12. 
Hat binnen 30 Jahren nach der Hinterlegung die Ausfolge hinterlegter Gelder, 
Werthpapiere oder Kostbarkeiten nicht stattgefunden, so können die Betheiligten im Wege 
des gerichtlichen Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefordert werden. 
Die Vorschriften der Art. 160, 161, 163, 164 Abs. 2, 167 des Ausführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch finden entsprechende Anwendung. 
Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß die Ausschließung der Betheiligten mit ihren 
Ansprüchen gegen die Gemeinde und mit ihren Rechten an dem hinterlegten Gegenstande 
erfolgen werde. 
Mit der Verkündung des Ausschlußurtheils erlangt die Gemeinde die Befugniß zu 
freier Verfügung über den hinterlegten Gegenstand.
	        
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