Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 17. 
Diese Verfügung tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. 
Bezüglich der am 1. Januar 1900 auf Grund der bisherigen Vorschriften in amt— 
licher Verwahrung der Gemeinderäthe befindlichen letztwilligen Verfügungen wird auf 
§. 17 Abs. 3 der Verfügung des Justizministeriums vom 14. September 1899, betreffend 
das Nachlaßwesen (Amtsblatt S. 210), verwiesen. Auch finden die Bestimmungen in 
§§. 18 und 19 der genannten Verfügung entsprechende Anwendung. Die Vorlegung 
der letztwilligen Verfügungen an das Amtsgericht im Falle des §. 19 daselbst geschieht 
durch Vermittlung des Bezirksnotars. 
Eine Annahme letztwilliger Verfügungen zur amtlichen Verwahrung findet bei den 
Gemeinderäthen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenwärtigen Verfügung an nicht 
mehr statt. 
Stuttgart, den 1. Dezember 1899. 
Breitling.
	        
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