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Die Verrichtungen der
a. höheren Verwaltungsbehörde im Sinne des Reichsgesetzes bleiben in den
Fällen des 8. 60 und 8. 64 Abs. 2 desselben dem Ministerium des Innern
vorbehalten, im Uebrigen werden sie von den Kreisregierungen,
. diejenigen der unteren Verwaltungsbehörde von den Oberämtern,
. diejenigen der Gemeindebehörden von den Ortsbehörden für die Arbeiter-
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versicherung (§. 1 der Ministerialverfügung vom 18. Juni 1890, Reg. Blatt S. 126),
. diejenigen der Ortspolizeibehörde von den Ortsvorstehern
wahrgenommen.
Die statutarischen Bestimmungen der Gemeinden werden vom Gemeinderath
mit Zustimmung des Bürgerausschusses, diejenigen der weiteren Kommunalverbände von
der Amtsversammlung erlassen.
S
Zu 88§. 1 bis 7 des Reichsgesetzes.
S. 2.
Hinsichtlich der Anwendung der S§. 1 bis 7 des Reichsgesetzes wird auf Abschnitt 1.
der demnächst ergehenden Anleitung des Reichsversicherungsamts, betreffend den Kreis
der nach dem Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 versicherten Personen,
verwiesen.
Der in den §§. 5, 6 und 7 des NReichsgesetzes erwähnte Mindestbetrag der In-
validenrente beträgt 116 Mark.
8. 3.
Wenn sich Zweifel darüber ergeben, ob bei einem Beamten des Staats oder eines
Kommunalverbands oder bei einem Lehrer oder Erzieher an einer öffentlichen Schule
oder Anstalt die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegen
(§. 5 Abs. 1 des Reichsgesetzes), so ist hiewegen bei der demselben zunächst vorgesetzten
Dienstbehörde anzufragen und dieser sodann nach getroffener Entscheidung Mittheilung
zu machen. Bei Beamten der Versicherungsanstalt Württemberg (8. 5 Abs. 2 des Reichs-
gesetzes) ist die Anfrage an deren Vorstand zu richten.
8. 4.
Befreiungsanträge auf Grund des 8. 6 des Reichsgesetzes können entweder bei der