Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung oder unmittelbar bei dem Oberamt angebracht 
werden. Im ersteren Fall sind sie von der Ortsbehörde mit ihrer Aeußerung dem 
Oberamt vorzulegen. 
Die zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Oberamts nach 
§. 6 des Reichsgesetzes zuständige Behörde ist die Kreisregierung. 
Der Bescheid des Oberamts und die Beschwerdeentscheidung der Kreisregierung sind 
schriftlich auszufertigen und dem Antragsteller durch Vermittlung der Ortsbehörde zu- 
zufertigen. 
Zu S#§S. 3 und 34 des Reichsgesetzes. 
S. 5. 
Die auf Grund der §§. 3, 9 und 140 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, be- 
treffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Be- 
trieben beschäftigten Personen (Reichs-Gesetzblatt S. 132), und des §. 8 der Ministerial- 
verfügung vom 29. Dezember 1886 (Reg. Blatt 1887 S. 1) vorgenommenen Festsetzungen 
des Werthes der Naturalbezüge gelten auch für den Vollzug der Invalidenversicherung. 
Bezüglich der periodischen Revision dieser Festsetzungen und deren Veröffentlichung 
sind die Bestimmungen des angeführten §. 8 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom 
29. Dezember 1886 zu beachten. 
Die zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 getroffenen Festsetzungen der 
durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste der land= und forstwirthschaftlichen Arbeiter 
gelten auch für den Vollzug des §. 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Reichsgesetzes vom 13. Juli 1899. 
Bei der Revision dieser Festsetzungen (Erlaß des Ministeriums des Innern vom 13. Juni 
1893, Amtsblatt S. 174) ist im Auge zu behalten, daß die in dem Arbeitsverdienst 
enthaltenen Naturalbezüge nach ihrem Durchschnittswerth in Rechnung zu nehmen sind. 
Die Kreisregierungen haben vor der periodischen Revision der Festsetzungen der 
durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste der land= und forstwirthschaftlichen Arbeiter und 
der ortsüblichen Taglöhne gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 des Krankenversicherungs- 
gesetzes, §. 17 der Vollzugsverfügung zu demselben vom 2. November 1892, Neg. Blatt 
S. 502) dem Vorstand der Versicherungsanstalt Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. 
Die Festsetzungen der durchschnittlichen Taglöhne im Sinne des §. 20 des Kranken-
	        
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