Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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versicherungsgesetzes (vergl. §. 25 der Vollzugsverfügung vom 2. November 1892) sind 
von der höheren Verwaltungsbehörde dem Vorstand der Versicherungsanstalt anzuzeigen. 
Von der Befugniß, an Stelle des ortsüblichen Taglohns gewöhnlicher Tagearbeiter 
des Beschäftigungsorts für einzelne Berufszweige einen andern Jahresarbeitsverdienst 
festzusetzen (I. 31 Abs. 2 Ziff. 5 des Reichsgesetzes), wird die höhere Verwaltungsbehörde 
nur ganz ausnahmsweise und nur für solche Berufszweige Gebrauch machen, deren 
Durchschnittsverdienst hinter dem ortsüblichen Taglohn erheblich zurückbleibt, so daß bei 
Zugrundelegung des letzteren eine Ueberlastung der Versicherungspflichtigen zu be- 
sorgen wäre. 
Zu 8S§. 8 bis 10 des Reichsgesetzes. 
F. 6. 
Besondere Kasseneinrichtungen zur selbständigen Uebernahme der Invalidenversicher- 
ung nach Maßgabe der §§. 8 bis 10 des Reichsgesetzes bestehen in Württemberg zur 
Zeit nicht. 
Zu §. 14 des Reichsgesetzes. 
8. 7. 
Bezüglich der Anwendung des §. 14 des Reichsgesetzes wird auf Abschnitt II der 
demnächst ergehenden Anleitung des Reichsversicherungsamts, betreffend den Kreis der 
nach dem Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 versicherten Personen, verwiesen. 
Zu 8§. 18 bis 23 des Reichsgesetzes. 
g. 8. 
Ueber die Mitwirkung der unteren Verwaltungsbehörden (§. 57 Ziff. 4 des Reichs- 
gesetzes) und der Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung bei der Durchführung des 
Heilverfahrens hat der Vorstand der Versicherungsanstalt Bestimmung zu treffen. 
8. 9. 
Die zur Entscheidung von Streitigkeiten im Sinne des 8. 23 Abs. 1 des Reichs- 
gesetzes zuständige Aufsichtsbehörde der Versicherungsanstalt Württemberg ist das Landes- 
Versicherungsamt. 
Die nach §. 23 Abs. 2 den Aufsichtsbehörden der Krankenkassen (vergl. §§. 16, 
24, 65, 73 der Vollzugsverfügung zum Krankenversicherungsgesetz vom 2. November 1892,
	        
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