Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Reg. Blatt S. 502; §. 1 Abs. 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
11. Juli 1884, betreffend die eingeschriebenen Hilfskassen, Reg. Blatt S. 139; Art. 13 
Abs. 2 des Gesetzes vom 1 ⅝htreffend die Krankenpflegeversicherung, Reg. Blatt 
S. 92) zukommenden Entscheidungen von Streitigkeiten zwischen den Versicherungs- 
anstalten und Krankenkassen, bei denen es sich um die Geltendmachung der den Versicher- 
ungsanstalten eingeräumten Befugnisse handelt, sind nach Vernehmung der Betheiligten 
und erforderlichen Falls nach Erhebung des Sachverhalts durch schriftlichen, mit Gründen 
versehenen Bescheid zu ertheilen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Bescheids 
gegen Empfangsbescheinigung zuzufertigen. 
Das Verwaltungsstreitverfahren bei den nach §. 23 Abs. 2 zu entscheidenden 
Streitigkeiten zwischen den Versicherungsanstalten und den Krankenkassen über Ersatzan- 
sprüche ist durch Art. 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz vom 22. Juni 
1889 über Innvaliditäts= und Altersversicherung vom 13. Mai 1890 (Reg. Blatt S. 86) 
geregelt. 
- Zu 8. 24 des Reichsgesetzes. 
8. 10. 
Die Kreisregierung hat bei Genehmigung statutarischer Bestimmungen der Gemeinden 
oder Amtskörperschaften im Sinne des §. 24 des Reichsgesetzes für die in diesen Be- 
stimmungen einzeln zu bezeichnenden Naturalleistungen, deren Gewährung gestattet sein 
soll, zugleich den Werth festzusetzen, der für dieselben auf die Rente in Ansatz gebracht 
werden darf. 
In Anwendung der Absätze 4 und 6 des §. 24 hat Namens des „Kommunalber= 
bandes“, wenn dieser eine Gemeinde ist, der Ortsvorsteher, — wenn er eine Amtskörper- 
schaft ist, der Oberamtmann oder dessen Stellvertreter zu handeln. Als Kommunalauf- 
sichtsbehörde gemäß Abs. 5 entscheidet im ersteren Fall das Oberamt, im letzteren die 
Kreisregierung. 
Zu §. 31 des Reichsgesetzes. 
S. 11. 
Wenn die Ausstellung der durch §. 31 des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Bescheinig- 
ungen im Auftrag der Vorstände der Krankenkassen beziehungsweise der Verwaltungen 
der Gemeindekrankenversicherungen oder Krankenpflegeversicherungen von örtlichen Organen 
 
	        
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