Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Erben, mit der Aufforderung zuzustellen, einen etwaigen Widerspruch gegen den Antrag 
auf Ueberweisung von Rentenbeträgen in der beantragten Höhe binnen vierzehn Tagen 
schriftlich bei dem Oberamt zu erheben. Erfolgt innerhalb der Frist kein Widerspruch, 
so sind vom Oberamt sofort die Rentenbeträge in der beantragten Höhe gegenüber dem 
Vorstand der Versicherungsanstalt zu überweisen und ist hievon dem Armenverband und 
dem Versicherten beziehungsweise dessen Erben Mittheilung zu machen. Wird Wider- 
spruch erhoben, so ist der Armenverband auf den Verwaltungsrechtsweg zu verweisen. 
Das Verfahren bei solchen Streitigkeiten ist durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1890 
(Reg. Blatt S. 86) geregelt. 
Zu §. 55 des Reichsgesetzes. 
8. 13. 
Die in §. 55 Abs. 3 des Reichsgesetzes zugelassene Genehmigung zur Uebertragung 
des Rentenanspruchs auf Dritte darf von dem Oberamt nur dann ertheilt werden, wenn 
der Nachweis erbracht ist, daß die Uebertragung dem wohlverstandenen Interesse des 
Rentenempfängers entspricht, und daß die durch die Uebertragung angestrebte Leistung 
des Dritten den Rentenberechtigten in gleichem Maß wie der Rentenbezug sicher stellt. 
Vor der Genehmigung eines Antrags auf Uebertragung der Rente hat das Oberamt 
dem Vorstand der Versicherungsanstalt Gelegenheit zur Aeußerung über den Antrag zu 
geben. 
Zu 88. 56 bis 64 des Reichsgesetzes. 
S. 14. 
An der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren 
Verwaltungsbehörden nehmen außer den Vorständen der organisirten Krankenkassen die 
Verwaltungen der Gemeindekrankenversicherungen und Krankenpflegeversicherungen (Gesetz 
vom Reg. Blatt 1893 S. 92) nach dem Verhältniß der Zahl der bei diesen 
Kassen versicherten Personen Theil. 
Die Mitglieder der Verwaltungen der Gemeindekrankenversicherungen und der Kranken- 
pflegeversicherungen wählen gemeinsam sowohl die Vertreter der Arbeitgeber als die Ver- 
treter der Versicherten. 
Die Wahlordnung wird vom Landesversicherungsamt erlassen. 
 
	        
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