Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Zu 88. 65 ff. des Reichsgesetzes. 
8. 15. 
Gemäß §. 1 der K. Verordnung vom 1. April 1890 (Reg. Blatt S. 70) erfolgt die 
reichsgesetzliche Invalidenversicherung durch eine sich auf das ganze Landesgebiet erstreckende 
Versicherungsanstalt mit dem Sitz in Stuttgart. 
Dieselbe führt den Namen „Versicherungsanstalt Württemberg“. 
Zu SS. 73 ff. des Reichsgesetzes. 
S. 16. 
Bezüglich der Organisation des Vorstands der Versicherungsanstalt wird auf §. 2 
der K. Verordnung vom 1. April 1890 (Reg. Blatt S. 70) verwiesen. 
Die Ortsbehörden und Oberämter verkehren mit dem Vorstand der Versicherungs- 
anstalt als einer öffentlichen Behörde im Nange eines Landeskollegiums in der Regel in 
der gegenüber Mittelstellen vorgeschriebenen Form des Berichts. 
Bescheide in streitigen Angelegenheiten, bei welchen die Versicherungsanstalt als Partei 
betheiligt ist, werden in der für solche Bescheide üblichen Form dem Vorstand der Ver- 
sicherungsanstalt ohne Bericht zugestellt. 
Mit dem Landesversicherungsamt hat der Vorstand der Versicherungsanstalt in der 
Form des Berichts zu verkehren; die Verfügungen des Landesversicherungsamts. gehen 
dem Vorstand der Versicherungsanstalt durch Erlaß zu. 
Zu 8§. 76 ff. des Reichsgesetzes. 
F. 17. 
Die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Ausschusses der Versicherungs- 
anstalt wird von dem Landesversicherungsamt erlassen. 
Zu §. 103 des Reichsgesetzes. 
S. 18. 
Es sind folgende Schiedsgerichte errichtet worden: 
1) Schiedsgericht I in Stuttgart für den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart und die 
Bezirke der Oberämter Stuttgart, Böblingen, Cannstatt und Eßlingen;
	        
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