Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1045 
2) Schiedsgericht II in Ludwigsburg für den Neckarkreis mit Ausnahme der unter 
Nr. 1 genannten Bezirke; 
3) Schiedsgericht III in Reutlingen für den Schwarzwaldkreis; 
4) Schiedsgericht IV in Ellwangen für den Jagstkreis; 
5) Schiedsgericht V in Ulm für den Donaukreis. 
Zu §. 111 des Reichsgesetzes. 
S. 19. 
In Bezug auf die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Landesver- 
sicherungsamts bei Wahrnehmung seiner Zuständigkeit in Angelegenheiten der Invaliden= 
versicherung finden die Bestimmungen der Ministerialverfügung vom 19. Dezember 1887 
(Reg. Blatt S. 490) entsprechende Anwendung. 
Zu S§. 112 und 120 des Reichsgesetzes. 
8. 20. 
Die Anmeldung des Anspruchs auf Bewilligung einer Invaliden- oder Altersrente 
hat schriftlich oder zu Protokoll beim Oberamt oder bei der Ortsbehörde für die Arbeiter- 
versicherung, für im Dienst des Staats stehende Personen durch Vermittlung der ihnen 
vorgesetzten Dienststelle, zu erfolgen. 
Zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk der Wohnort oder Beschäftigungs- 
ort des Versicherten und, wenn er einen solchen im Deutschen Reich nicht mehr hat, in 
deren Bezirk der letzte Wohnort oder Beschäftigungsort des Versicherten liegt. 
S. 21. 
Zur Begründung des Anspruchs auf Bewilligung einer Rente sind regelmäßig fol- 
gende Beweisstücke beizubringen: 
a. bei dem Anspruch auf Invalidenrente: 
1) die letzte Onittungskarte; 
2) die Bescheinigungen über den Inhalt der früheren Ouittungskarten (§. 134 
Abs. 2 des Reichsgesetzes), oder, wenn frühere Quittungskarten noch nicht an 
die Versicherungsanstalt eingesandt sind, diese Ouittungskarten, sowie die etwa 
gemäß §. 9 des Reichsgesetzes ausgestellten Bescheinigungen; 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.