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3) ein ärztliches Zeugniß über den Gesundheitszustand, sowie sonstige Belege für
die Behauptung, daß der Nachsuchende dauernd erwerbsunfähig im Sinne des
8. 5 Abs. 4 des Reichsgesetzes sei, oder daß diese Erwerbsunfähigkeit bereits
während sechsundzwanzig Wochen ununterbrochen angedauert hat und noch fort-
dauert (§. 16 des Reichsgesetzes);
4) im Falle der Anwendbarkeit der Uebergangsbestimmungen der §§. 189 und 191
des Reichsgesetzes die Nachweise über die dort bezeichneten Voraussetzungen der
Verminderung der Wartezeit;
b. bei dem Anspruch auf Altersrente:
1) die letzte QOuittungskarte;
2) die unter lit. a Ziff. 2 bezeichneten Bescheinigungen und Karten;
3) eine standesamtliche Geburtsurkunde, ein Taufschein oder eine sonstige Urkunde
der zuständigen Behörde des Geburtsorts, durch welche der Nachweis des vollendeten
70. Lebensjahres erbracht wird;
4) im Falle der Anwendbarkeit der Uebergangsbestimmungen der §§. 190 und 191
des Reichsgesetzes die Nachweise für die dort bezeichneten Voraussetzungen der
Verminderung der Wartezeit.
Bei allen Rentengesuchen sind der Tag der Anmeldung, Vor= und Zunamen,
Geschlecht, Familienstand, Geburtstag und Geburtsort, Wohn= und Beschäftigungsort
sowie Art der Beschäftigung des Rentenbewerbers oder des Versicherten, für welchen der
Rentenanspruch geltend gemacht wird, anzugeben.
Beweisurkunden, welche nicht von einer zum Deutschen Reich gehörenden öffentlichen
Behörde oder mit öffentlichem Glauben versehenen Person ausgestellt sind, müssen durch
eine zuständige inländische öffentliche Behörde oder durch einen deutschen Gesandten oder
Konsul beglaubigt sein, soweit nicht durch besondere Vorschriften etwas Anderes bestimmt
ist (Reichsgesetz vom 1. Mai 1878, Reichs-Gesetzblatt S. 89, Vertrag zwischen dem
Deutschen Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie vom 25. Februar 1880,
Reichs-Gesetzblatt 1881 S. 4 fg., Ministerialverfügung vom 3. März 1881, Reg. Blatt
S. 15 fg.).
Wegen der Befreiung der erforderlichen Zeugnisse und Beglaubigungen von Ge-
bühren und Sporteln s. §. 171 des Reichsgesetzes und §. 81 gegenwärtiger Verfügung.