Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Ist die Anmeldung eines Rentenanspruchs bei der Ortsbehörde für die Arbeiter- 
versicherung erfolgt, so hat diese die Anmeldung mit den erforderlichen Belegen dem 
Oberamt, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, vorzulegen. Dabei hat sie sich darüber 
zu äußern, ob die thatsächlichen Angaben des Rentenbewerbers als glaubhaft anzusehen 
sind. Außerdem hat sie sachdienliche Aufschlüsse aus eigener Kenntniß der persönlichen 
Verhältnisse des Rentenbewerbers beizufügen. 
8. 22. 
Sofern die zum Nachweis des erhobenen Anspruchs erforderlichen Belege nicht mit 
dem Gesuch vorgelegt werden, hat das Oberamt die erforderlichen Ergänzungen anzu- 
ordnen. Dabei wird das Oberamt den Betheiligten zur Erbringung der erforderlichen 
Nachweise nach Thunlichkeit behilflich sein. 
Erscheint der erhobene Anspruch von vornherein als offenbar unbegründet, so hat 
das Oberamt den Betheiligten entsprechend zu belehren und ihm die Zurückziehung des 
Gesuchs anheim zu geben. 
In allen übrigen Fällen ist der Vorstand der Versicherungsanstalt um Mittheilung 
der bei derselben aufbewahrten Onittungskarten zu ersuchen. 
Ergeben sich Zweifel an der Versicherungspflicht oder an dem Recht des Renten- 
bewerbers zur Selbstversicherung oder sind Marken erst nach Ablauf eines Monats seit 
der Fälligkeit der Beiträge eingeklebt, so sind glaubhafte Nachweise über das Bestehen 
von versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen (§§. 1 bis 7 des Reichsgesetzes) oder 
von Verhältnissen, welche das Recht der Selbstversicherung oder freiwilligen Weiterver- 
sicherung begründen (§. 14 a. a. O.) für die in Anrechnung gebrachten Beitragswochen 
zu verlangen. 
Bei Invalidenrentengesuchen ist darauf zu achten, ob der Antragsteller nicht schon 
früher ein Gesuch um Bewilligung von Invalidenrente angebracht hat und etwa §. 120 
des Reichsgesetzes Anwendung findet. Wohnt der Rentenbewerber noch nicht ein Jahr 
im Oberamtsbezirk, so ist je nach Umständen bei der Behörde seines früheren Wohnorts 
oder Beschäftigungsorts Erkundigung einzuziehen. Die Zurückweisung des vorzeitig 
wiederholten Antrags hat mündlich zu Protokoll oder durch schriftlichen Bescheid mit der 
Belehrung darüber, daß ein Rechtsmittel nicht zustehe, zu erfolgen.
	        
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