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Ist die Anmeldung eines Rentenanspruchs bei der Ortsbehörde für die Arbeiter-
versicherung erfolgt, so hat diese die Anmeldung mit den erforderlichen Belegen dem
Oberamt, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, vorzulegen. Dabei hat sie sich darüber
zu äußern, ob die thatsächlichen Angaben des Rentenbewerbers als glaubhaft anzusehen
sind. Außerdem hat sie sachdienliche Aufschlüsse aus eigener Kenntniß der persönlichen
Verhältnisse des Rentenbewerbers beizufügen.
8. 22.
Sofern die zum Nachweis des erhobenen Anspruchs erforderlichen Belege nicht mit
dem Gesuch vorgelegt werden, hat das Oberamt die erforderlichen Ergänzungen anzu-
ordnen. Dabei wird das Oberamt den Betheiligten zur Erbringung der erforderlichen
Nachweise nach Thunlichkeit behilflich sein.
Erscheint der erhobene Anspruch von vornherein als offenbar unbegründet, so hat
das Oberamt den Betheiligten entsprechend zu belehren und ihm die Zurückziehung des
Gesuchs anheim zu geben.
In allen übrigen Fällen ist der Vorstand der Versicherungsanstalt um Mittheilung
der bei derselben aufbewahrten Onittungskarten zu ersuchen.
Ergeben sich Zweifel an der Versicherungspflicht oder an dem Recht des Renten-
bewerbers zur Selbstversicherung oder sind Marken erst nach Ablauf eines Monats seit
der Fälligkeit der Beiträge eingeklebt, so sind glaubhafte Nachweise über das Bestehen
von versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen (§§. 1 bis 7 des Reichsgesetzes) oder
von Verhältnissen, welche das Recht der Selbstversicherung oder freiwilligen Weiterver-
sicherung begründen (§. 14 a. a. O.) für die in Anrechnung gebrachten Beitragswochen
zu verlangen.
Bei Invalidenrentengesuchen ist darauf zu achten, ob der Antragsteller nicht schon
früher ein Gesuch um Bewilligung von Invalidenrente angebracht hat und etwa §. 120
des Reichsgesetzes Anwendung findet. Wohnt der Rentenbewerber noch nicht ein Jahr
im Oberamtsbezirk, so ist je nach Umständen bei der Behörde seines früheren Wohnorts
oder Beschäftigungsorts Erkundigung einzuziehen. Die Zurückweisung des vorzeitig
wiederholten Antrags hat mündlich zu Protokoll oder durch schriftlichen Bescheid mit der
Belehrung darüber, daß ein Rechtsmittel nicht zustehe, zu erfolgen.