Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Geeigneten Falls kann eine Aeußerung der Krankenkasse, welcher der Gestchsteller 
angehört, des Gemeinderaths oder der Armenbehörde über die persönlichen Verhältnisse, 
insbesondere die Erwerbsverhältnisse des Gesuchstellers, eingeholt werden. 
Wenn der Gesuchsteller im Dienste des Staats beschäftigt ist, und dessen Gesuch 
nicht durch Vermittlung seiner vorgesetzten Dienstbehörde vorgelegt wurde, so ist die letztere 
über das Gesuch zu vernehmen. 
Die Instruirung der Gesuche ist thunlichst zu beschleunigen. 
S. 23. 
Die Anträge auf Bewilligung von Invaliden= und Altersrenten sind in Absicht 
auf die Frage der Versicherungspflicht (§§. 1 bis 7) oder des Versicherungsrechts (§. 14), 
ferner in der Richtung zu begutachten, ob die Wartezeit erfüllt ist (§. 29 ff.), insbe- 
sondere ob nicht Beiträge wegen nachträglicher Entrichtung als unwirksam (§. 146) oder 
aus den in §. 147 Satz 2 des Reichsgesetzes angeführten Gründen als für sich allein 
nicht beweiskräftig anzusehen sind, endlich ob nicht ein Erlöschen der Anwartschaft einge- 
treten ist (§. 46). 
Handelt es sich um Bewilligung einer Invalidenrente, so hat sich die Begutachtung 
außerdem auf die Fragen zu erstrecken, ob der Rentenbewerber als dauernd erwerbs- 
unfähig im Sinne des §. 5 Abs. 4 anzusehen oder schon während sechsundzwanzig 
Wochen ununterbrochen erwerbsunfähig (§. 16 a. a. O.), und ob und inwieweit von 
den Befugnissen der §§. 17 und 22 a. a. O. Gebrauch zu machen ist. 
Außerdem hat sich die Begutachtung über alle diejenigen Fragen zu verbreiten, 
welche für die Entscheidung über den Antrag von Belang erscheinen, und sich darüber 
auszusprechen, ob und bejahendenfalls von welchem Tag ab eine Invaliden= oder Alters- 
rente zu gewähren sei. Auf eine Berechnung des Betrags der Rente hat sich die Begut- 
achtung nicht zu erstrecken. 
S. 24. 
Gelangt das Oberamt zu der Ansicht, daß eine Rente zu gewähren sei, so sind die 
Akten sofort dem Vorstand der Versicherungsanstalt Württemberg mit einem, den An- 
forderungen des §. 23 dieser Verfügung entsprechenden Gutachten vorzulegen. 
Ist dagegen das Oberamt der Ansicht, daß das Gutachten gegen die Gewährung
	        
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