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einer Rente abzugeben sei, oder hat der Vorstand der Versicherungsanstalt gemäß 8. 112
Abs. 3 des Reichsgesetzes die Akten an das Oberamt zurückgegeben, so ist die Begut-
achtung des Rentenantrags in mündlicher Verhandlung unter Zuziehung je eines Ver-
treters der Arbeitgeber und der Versicherten nach Maßgabe der nachfolgenden Paragraphen
einzuleiten.
§. 25.
Der Termin für die Verhandlung wird von dem Oberamt anberaumt.
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden zu den Verhandlungen
in alphabetischer Reihenfolge zugezogen. Will das Oberamt aus besonderen Gründen
von dieser Reihenfolge abweichen, so sind diese Gründe aktenkundig zu machen.
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind bei ihrer ersten Dienst-
leistung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag zu ver-
pflichten. Ueber den Akt der Verpflichtung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Die mündliche Verhandlung findet in der Regel am Sitz des Oberamts statt. Das
Oberamt ist jedoch befugt, die Verhandlung an einem andern Ort seines Bezirks abzu-
halten, wenn dies zur Ersparung an Kosten oder Reisen, zur Aufklärung des Sachver-
halts oder zur Erleichterung der Beweisaufnahme zweckmäßig erscheint.
Der Rentenbewerber wird von dem Ort und Termin der mündlichen Berhandlung,
in der Regel mittelst eingeschriebenen Briefs, in Kenntniß gesetzt.
Hält das Oberamt das persönliche Erscheinen des Rentenbewerbers für angemessen,
so ist er unter Hinweis auf die in 8. 64 Abs. 5 des Reichsgesetzes bestimmte Folge zu
der Verhandlung vorzuladen.
Zeugen und Sachverständige können zu der Verhandlung behufs ihrer nichteidlichen
Vernehmung unter Androhung von Ungehorsamstrafen vorgeladen werden.
F. 26.
Der Rentenbewerber kann sich in der Verhandlung durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen oder einen Beistand zu der Verhandlung zuziehen.
Sonstige, an der Entscheidung über das Rentengesuch betheiligte Personen haben
das Recht, der Verhandlung anzuwohnen.
Das Kollegium kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das mündliche Ver-
handeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Diese Vorschrift findet