Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen, denen das mündliche Verhandeln 
vor Gericht durch eine Seitens der Justizverwaltung getroffene Anordnung gestattet ist. 
8. 27. 
Der mit der Leitung der mündlichen Verhandlung betraute oberamtliche Beamte 
hat den Sachverhalt darzustellen. Demnächst sind der Rentenbewerber und die übrigen 
Betheiligten zu hören und die etwa vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen zu ver— 
nehmen. Den Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten ist es gestattet, Fragen 
zu stellen. 
S. 28. 
Nach Schluß der Verhandlung hat der leitende Beamte eine Beschlußfassung über 
die in dem Gutachten zu beantwortenden Fragen (§. 23 dieser Verfügung) herbeizuführen. 
8. 29. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vom Oberamt bestellten 
vereidigten Protokollführers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die 
Namen des leitenden Beamten und der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten 
enthält und den Gang der Verhandlung, Anträge und Erklärungen des Rentenbewerbers. 
oder sonstiger Betheiligten, soweit sie von dem Inhalt der bisherigen Anträge und Er- 
klärungen abweichen, die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, die Ergebnisse 
eines Augenscheins sowie die gefaßten Beschlüsse wiedergibt. 
Das Protokoll ist so abzufassen, daß es zugleich als Gutachten dient. Es ist von 
dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und hierauf alsbald mit 
sämtlichen Akten dem Vorstand der Versicherungsanstalt Württemberg vorzulegen. 
§. 30. 
Die den Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten, dem Protokollführer, dem 
zu der Verhandlung vorgeladenen Rentenbewerber, den Zeugen und Sachverständigen 
gebührenden Vergütungen sowie die sonstigen, durch die mündliche Verhandlung ent- 
standenen baaren Auslagen sind von dem Oberamt zu verzeichnen und nach jeder Ver- 
handlung dem Vorstand der Versicherungsanstalt zur Anweisung vorzulegen, sofern nicht 
das Oberamt von dem Vorstand zur alsbaldigen vorläufigen Auszahlung ermächtigt wird 
und zu diesem Zweck einen Vorschuß gegen periodische Abrechnung erhält.
	        
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