Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erhalten Vergütungen nach 
Maßgabe der Bestimmungen des Statuts der Versicherungsanstalt Württemberg. Die 
Entschädigung des Protokollführers ist von dem Oberamt mit Genehmigung des Vorstands 
der Versicherungsanstalt festzusetzen. 
Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen sowie des zu der Verhandlung 
vorgeladenen Rentenbewerbers sind nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und 
Sachverständige vom #(Reichs-Gesetzblatt 1897 S. 689) zu bemessen. 
Zu §. 121 des Reichsgesetzes. 
S. 31. 
Wenn eine Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung Kenntniß davon erhält, daß in 
den Verhältnissen eines im Gemeindebezirk wohnenden oder beschäftigten Empfängers 
einer Invalidenrente eine Veränderung eingetreten ist, welche ihn nicht mehr als erwerbs- 
unfähig erscheinen läßt (§§. 15, 16 des Reichsgesetzes), so hat sie von sich aus an das 
vorgesetzte Oberamt Anzeige zu erstatten und dabei anzugeben, wie lange schon der 
Rentenempfänger Lohnarbeit verrichtet und welchen Verdienst er erzielt. 
In gleicher Weise hat die Ortsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn eine Thatsache 
zu ihrer Kenntniß kommt, welche nach §. 48 des Reichsgesetzes bewirkt, daß das Recht 
auf den Bezug einer Invaliden= oder Altersrente ruht. 
8. 32. 
Ist dem Oberamt Seitens der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung eine Anzeige 
im Sinne des 8. 31 dieser Verfügung erstattet oder ist das Oberamt von dem Vorstand 
einer Versicherungsanstalt zur Erstattung eines Gutachtens über die Entziehung einer 
Invalidenrente aufgefordert worden, so hat es alle zur Aufklärung des Sachverhalts 
dienlichen Erhebungen zu machen und deren Ergebniß dem Vorstand der Versicherungs- 
anstalt, welche die Rente bewilligt hat, mit einem Gutachten vorzulegen. Handelt es 
sich um die Entziehung einer Invalidenrente, so hat sich dieses Gutachten insbesondere 
auf das Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenempfängers (§. 47 Abs. 1 des Reichs- 
gesetzes) sowie darauf zu erstrecken, ob und inwieweit von der Befugniß des §. 47 Abs. 2 
Satz 3 a. a. O. Gebrauch zu machen ist. 
Ist das Oberamt der Ansicht, daß das Gutachten für die Entziehung einer In-
	        
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