Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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validenrente abzugeben sei, so ist die Begutachtung in mündlicher Verhandlung unter 
Zuziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten unter entsprechender 
Anwendung der 88. 25 bis 30 dieser Verfügung einzuleiten. 
Das letztere hat auch in den Fällen des §. 59 Abs. 2 des Reichsgesetzes zu geschehen. 
Zu §. 128 des Reichsgesetzes. 
S. 33. 
Ansprüche auf Erstattung von Beiträgen gemäß §§. 42 bis 44 des Reichsgesetzes. 
sind schriftlich oder zu Protokoll beim Oberamt oder bei der Ortsbehörde für die Ar- 
beiterversicherung anzumelden. 
Zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk der Wohnort oder der letzte Be- 
schäftigungsort des Erstattungsberechtigten liegt. 
S. 34. 
In den Fällen des §. 42 des Neichsgesetzes hat die Antragstellerin die letzte 
Quittungskarte, die Bescheinigung über den Inhalt früherer Quittungskarten und eine 
Heirathsurkunde beizubringen. Das Anmeldungsprotokoll hat den Tag der Anmeldung, 
die Personalien der Antragstellerin sowie den Nachweis zu enthalten, daß dieselbe über 
das Erlöschen der durch das Versicherungsverhältniß begründeten Anwartschaft belehrt 
worden sei. 
In den Fällen des §. 43 a. a. O hat der Antragsteller die letzte Ouittungskarte, 
die Bescheinigungen über den Inhalt der früheren Ouittungskarten und den Anerkennungs- 
bescheid über Bewilligung der Unfallrente vorzulegen. Das Anmeldungsprotokoll hat 
den Tag der Anmeldung, die Personalien des Antragstellers und die Angabe zu enthalten, 
ob dem Antragsteller eine Invalidenrente bewilligt worden ist oder nicht. 
In den Fällen des §. 44 a. a. O. sind die letzte Ouittungskarte, die Bescheinigungen 
über den Inhalt der früheren Quittungskarten des verstorbenen Versicherten, eine Sterbe- 
urkunde und eine Heiraths= oder Abstammungsurkunde beizubringen. Das Anmeldungs- 
protokoll hat den Tag der Anmeldung, die Personalien des Antragstellers und eine, von 
der Ortsbehörde zu beglaubigende Angabe darüber zu enthalten, ob und bejahenden Falls 
welche Renten den Hinterbliebenen aus Anlaß des Todes des Versicherten auf Grund 
der Unfallversicherungsgesetze gewährt worden sind.
	        
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