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jenige Ortsbehörde, in deren Bezirk er sich aufhält. Diese Ortsbehörden sind zur Aus-
stellung verpflichtet. Berechtigt zur Ausstellung ist aber auch die für den Sitz des Be-
triebs, in welchem der Versicherte beschäftigt ist, oder die für den Wohnort des Versicherten
zuständige Ortsbehörde.
Die Uebertragung der Ausstellung und des Umtausches der Ouittungskarten für
bestimmte Klassen von im Dienste des Staats beschäftigten Personen an staatliche Dienst-
stellen bleibt besonderer Anordnung vorbehalten.
Die Zuständigkeit der Ortsbehörden fällt ferner insoweit hinweg, als nach §. 152
des Reichsgesetzes für diejenigen Versicherten, welche einer für Reichs= oder Staats-
betriebe errichteten Krankenkasse angehören, nach Anordnung der den Verwaltungen
dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörde die Ausstellung und der Umtausch der Onittungs-
karten durch ein Organ dieser Krankenkasse erfolgt.
S. 38.
Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten durch die Ortsbehörde für
die Arbeiterversicherung hat zu erfolgen:
1) für alle Versicherungspflichtigen auf Antrag derselben, beziehungsweise ihrer ge-
setzlichen Vertreter oder ihrer Arbeitgeber, für die freiwillig Versicherten auf
deren Antrag;
außerdem
2) von Amtswegen für diejenigen Versicherungspflichtigen, für welche die Ortsbehörde
die Beiträge einzuziehen hat;
3) für diejenigen Versicherungspflichtigen, welche einer nach §. 55 lit. a gegenwärtiger
Verfügung die Beiträge einziehenden Krankenkasse angehören, auf Antrag dieser
Krankenkasse.
S. 39.
Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. November 1899 (Neichs-
Gesetzblatt S. 667 ff.) sind je besondere Formulare für die Pflichtversicherung und deren
Fortsetzung und für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung vorgeschrieben worden.
Personen, welche das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und welche aus
einem die Versicherungspflicht begründenden Verhältniß ausscheiden, gleichzeitig aber in
eine zur Selbstversicherung berechtigende Beschäftigung übergehen, sind, wenn sie von der