Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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sind, oder deren Anrechnungsfähigkeit nach §. 30 Abs. 2 bis 5 des Reichsgesetzes nicht 
außer Zweifel steht, dürfen in der Aufrechnung nicht berücksichtigt werden. 
Die vorgelegten Krankheitsnachweise und Militärpapiere sind nach erfolgter Auf- 
rechnung zurückzugeben. 
Zu §. 135 des Reichsgesetzes. 
8. 45. 
Wird eine Quittungskarte erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausstellungs- 
tag zum Umtausch eingereicht, so ist der Inhaber auf das gesetzliche Hinderniß der Auf- 
rechnung aufmerksam zu machen, und ihm anheimzugeben unter Angabe des Versäumungs- 
grundes um Anerkennung der fortdauernden Gültigkeit der Onittungskarte nachzusuchen. 
Ein solches Gesuch ist dem Vorstand der Versicherungsanstalt mit einer Aeußerung 
darüber vorzulegen, ob und aus welchen Gründen dasselbe befürwortet werden kann. 
Wenn eine Quittungskarte vor dem Schlusse des zweiten Jahres nach dem Aus- 
stellungstag mit dem Antrag auf Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer vorgelegt wird, 
so hat die Ortsbehörde zu prüfen, ob für die Zeit vom Ausstellungstag ab mindestens 
zwanzig Beitragswochen, einschließlich der denselben gemäß §. 16 Abs. 2 gleich zu be- 
handelnden Zeiten, nachgewiesen sind. Ist dies der Fall, so kann die Ortsbehörde die 
Gültigkeitsdauer der Karte ein Mal für ein oder für zwei weitere volle Jahre verlängern. 
Der Verlängerungsvermerk ist auf der Innenseite der Karte unter Beifügung des Datums 
und der Verlängerungsdauer im unmittelbaren Anschluß an die bereits geklebten Marken 
handschriftlich oder durch Stempel anzubringen. Alle in der Quittungskarte befindlichen 
Marken sind zu entwerthen und zugleich ist auf der Innenseite der Karte handschriftlich 
oder durch Stempel die Gesammtzahl der in der Karte befindlichen Marken zu vermerken. 
Zu 8§. 136 und 137 des Reichsgesetzes. 
S. 46. 
Ein Aufgebot verlorener Quittungskarten findet nicht statt. Die verlorene, ingleichen 
eine ganz oder theilweise zerstörte oder aus einem andern Grund als wegen Füllung mit 
Beitragsmarken zur weiteren Verwendung unbrauchbar gewordene Karte ist auf Antrag 
durch eine neue zu ersetzen. Ebenso ist die bisherige Karte durch eine neue zu ersetzen, 
wenn sie wegen einer unzulässigen Eintragung Seitens einer Behörde angehalten wird 
(§. 139 des Reichsgesetzes).
	        
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