Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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In die in diesen Fällen ausgestellte neue Karte sind von der dieselbe ausstellenden 
Behörde die bis zum Verlust der alten Karte durch Einklebung von Marken in letztere 
geleisteten Beiträge in der Weise zu übertragen, daß auf der inneren Seite der Karte 
in den Raum für die Marken eingetragen wird, wieviele Marken der einzelnen Lohn- 
klassen und Versicherungsanstalten in der ersetzten Ouittungskarte nachweislich enthalten 
waren. Der Eintrag ist mit dem Stempel zu beglaubigen. 
Dieser Uebertrag ist aber nur insoweit zulässig, als der Behörde aus der unbrauch- 
bar gewordenen Karte, aus den Einzugsregistern, den Lohnlisten des Arbeitgebers oder 
sonst in zuverlässiger Weise die Entrichtung der zu übertragenden Beiträge nachgewiesen ist. 
Ist die ersetzte alte Karte noch ganz oder theilweise vorhanden, so muß sie der die 
neue Karte ausstellenden Behörde übergeben werden und ist von dieser mit einem Vermerk 
ihrer Ersetzung gemäß §. 50 dieser Verfügung an die Versicherungsanstalt Württemberg 
einzusenden. 
S. 47. 
Der gegen die Aufrechnung einer Ouittungskarte, gegen den Inhalt der Bescheinigung 
über das Ergebniß der Aufrechnung (§. 43 Abs. 2 dieser Verfügung) sowie gegen die 
Uebertragung des Inhalts einer ersetzten Quittungskarte (§. 46 dieser Verfügung) nach 
§. 137 des Reichsgesetzes binnen zwei Wochen zulässige Einspruch ist bei der Behörde, 
welche die Bescheinigung ertheilt hat, unter Vorlegung letzterer mündlich oder schriftlich 
anzubringen. 
Wird der Einspruch als begründet erkannt, so ist die Aufrechnung und die Be- 
scheinigung beziehungsweise die Uebertragung entsprechend zu berichtigen, andern Falls ist 
die Zurückweisung des Einspruchs mündlich oder schriftlich in einer aktenmäßig nachweis- 
baren Weise zu eröffnen. 
S. 48. 
Die zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ortsbehörde für die Arbeiter- 
versicherung nach §. 137 des Reichsgesetzes zuständige „unmittelbar vorgesetzte Dienst- 
behörde“ ist das der Ortsbehörde vorgesetzte Oberamt. 
Die Beschwerde kann sowohl beim Oberamt als bei der Ortsbehörde mündlich zu Pro- 
tokoll oder schriftlich eingelegt werden. Die letztere hat die Beschwerdeschrift nebst Anlagen 
unter Anschluß der aufgerechneten Ouittungskarten unverzüglich dem Oberamt vorzulegen. 
Wird die Beschwerde als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Be-
	        
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