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scheinigung beziehungsweise die Uebertragung vom Oberamt entsprechend zu berichtigen.
Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer unter Rückgabe der etwa berichtigten Be-
scheinigung beziehungsweise der neuen Quittungskarte mündlich oder durch aktenmäßig
nachweisbare Zustellung eines schriftlichen Bescheids zu eröffnen, die aufgerechnete Quittungs-
karte aber der Ortsbehörde zurückzugeben.
S. 49.
Die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens bei Rekursen und Beschwerden
gegen diejenigen Stellen, welchen nach §. 37 Abs. 3 und 4 dieser Verfügung die Aus-
stellung und der Umtausch von Ouittungskarten übertragen wird, bleibt besonderer Ver-
fügung vorbehalten.
Zu §. 138 des Reichsgesetzes.
S. 50.
Die abgegebenen alten Quittungskarten sind von den sie umtauschenden Behörden
je in größeren Parthieen, jedoch längstens in Zeiträumen von drei zu drei Monaten,
gleichviel mit dem Namen welcher Versicherungsanstalt sie ausgestellt sind, dem Vorstand
der Versicherungsanstalt Württemberg nach dessen näherer Anweisung zu übersenden, in-
zwischen aber sorgfältig aufzubewahren.
Vor Ablauf der Fristen für die nach §. 137 des Reichsgesetzes zulässigen Rechts-
mittel und gegebenen Falls vor der Entscheidung über diese Rechtsmittel ist eine OQuittungs-
karte nicht abzusenden.
Zu 8§§. 140 bis 152 des Reichsgesetzes.
.51.
Bei der Versicherungsanstalt Württemberg sind zu versichern:
1) alle diejenigen nach §. 1 ff. des Reichsgesetzes versicherungspflichtigen Personen, welche
in Württemberg beschäftigt werden. Auf die Bestimmung des Beschäftigungsorts
finden die Vorschriften des §. 5 a des Krankenversicherungsgesetzes) Anwendung
(zu vergl. im Uebrigen §. 65 Abs. 3 Satz 3 bis 5 des Reichsgesetzes)
*) S. 5a bes Krankenversicherungsgesetzes lautet:
Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, deren Natur es mit sich bringt, daß einzelne
Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der Betriebsstätte ausgeführt werden, gilt auch für die Zeit, während
welcher sie mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, als Beschäftigungsort der Sitz des Gewerbebetriebs.
Werden versicherungspflichtige Personen von einer öffentlichen oder privaten Betriebsverwaltung mit Ar-