Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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2) diejenigen Personen, welche sich nach §. 14 des Reichsgesetzes freiwillig selbst ver- 
sichern oder weiter versichern, wenn ihr Beschäftigungsort oder, sofern eine 
Beschäftigung nicht stattfindet, ihr Aufenthaltsort in Württemberg liegt (S. 145 
Abs. 1 Satz 1 und 2 des Reichsgesetzes); 
3) diejenigen Personen, welche zuletzt im Bezirk der Versicherungsanstalt Württem- 
berg beschäftigt waren oder sich aufgehalten haben und im Reichsausland die Ver- 
sicherung freiwillig fortsetzen (§. 145 Abs. 1 Satz 3 a. a. O.). 
Die Beiträge für die bei der Versicherungsanstalt Württemberg versicherten Personen 
dürfen nur mittelst Verwendung von Marken dieser Anstalt entrichtet werden. Die 
Verwendung anderer Marken kann mit Strafe belegt werden (§. 176 des Reichsgesetzes). 
§. 52. 
Für die nachstehend verzeichneten versicherungspflichtigen Personen haben deren Arbeit- 
geber die Beiträge zur Invalidenversicherung in der Weise zu entrichten, daß sie in Ge- 
mäßheit der Bestimmungen des §. 141 vergl. mit §§. 34 und 140 des Reichsgesetzes die 
den schuldigen Beiträgen entsprechenden Marken aus eigenen Mitteln erwerben und in 
die Quittungskarten einkleben: 
1) für diejenigen, welche in einem Betriebe beschäftigt sind, für die eine Betriebs- 
(Fabrik-) Krankenkasse, eine Baukrankenkasse oder eine Knappschaftskasse errichtet 
ist, sofern nicht auf Grund des §. 152 des Reichsgesetzes der Einzug der Beiträge 
durch diese Kasse angeordnet ist; 
) für diejenigen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im 
Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als eine Woche 
beschränkt ist (unständige Arbeiter), sofern nicht entweder 
a. dieselben schon selbst in Gemäßheit des §. 144 des Reichsgesetzes und des 
§. 63 gegenwärtiger Verfügung den betreffenden Wochenbeitrag im Voraus 
entrichtet haben, oder 
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beiten beschäftigt, welche an wechselnden, in verschiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten auszuführen sind, so 
gilt, falls nicht nach Anhörung der betheiligten Verwaltungen und Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände 
von der höheren Verwaltungsbehörde etwas anderes bestimmt wird, als Beschäftigungsort diejenige Gemeinde, 
in welcher die mit der unmittelbaren Leitung jener Arbeiten betraute Stelle ihren Sitz hat. 
Für Personen, welche in der Land= oder Forstwirthschaft zur Beschäftigung an wechselnden, in verschiedenen 
Gemeindebezirken belegenen Orten angenommen sind, gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Betriebs (s. 44 
des Gesetzes vom 5. Mai 1886, Reichs-Gesetzblatt S. 132). 
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