Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Beitragsperiode das die Versicherungspflicht begründende Arbeits= oder Dienstver- 
hältniß noch bestanden hatte. 
S. 58. 
Die Höhe des für den einzelnen Versicherten einzuziehenden Beitrags wird von 
dem den Einzug besorgenden Krankenkassenorgan beziehungsweise der Ortsbehörde für 
die Arbeiterversicherung, vorbehaltlich der Entscheidung von Streitigkeiten (§§. 155, 157 
und 158 des Reichsgesetzes), nach S§. 32 Abs. 4 und 5 und 34 des Reichsgesetzes berechnet. 
Bei Berechnung des einzuziehenden Beitrags ist zu beachten, daß für die Bestimmung 
der Lohnklasse, nach welcher die Beiträge zu entrichten sind, ein niedrigerer als der nach 
den Vorschriften des §. 34 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 des Reichsgesetzes sich berechnende Jahres- 
arbeitsverdienst in keinem Falle, insbesondere auch dann nicht zu Grunde gelegt werden 
darf, wenn der thatsächliche Jahresarbeitsverdienst des Versicherten ein niedrigerer ist. 
Dagegen ist nach §. 34 Abs. 3 des Reichsgesetzes, und zwar ohne besonderen Antrag, 
für die Bestimmung der Lohnklasse der wirkliche baare Arbeitsverdienst des einzelnen 
Versicherten dann maßgebend, wenn im Voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder 
Jahre eine feste baare Vergütung vereinbart und diese höher ist, als der nach Abs. 2 
des §. 34 für den Versicherten maßgebende Durchschnittsbetrag, was insbesondere bei 
Angestellten in kaufmännischen Geschäften und im Buchhandel, bei Bureau= und Betriebs- 
beamten die Regel bilden wird. Die Einzugsstellen haben deshalb bezüglich der am 
31. Dezember 1899 versicherten Personen durch besondere Erhebung, bezüglich der vom 
1. Januar 1900 an neu in die Versicherung eintretenden Personen durch Veranlassung 
der entsprechenden Angaben bei der Anmeldung der Versicherten festzustellen, ob die Vor- 
aussetzungen des §. 34 Abs. 3 des Reichsgesetzes zutreffen und, soweit dies der Fall ist, 
anstatt des aus §. 34 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 sich ergebenden Durchschnittsbetrags die feste 
baare Vergütung der Eintheilung des Versicherten in die Lohnklassen zu Grund zu legen. 
Beansprucht der Versicherte durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber 
der Einzugsstelle die Versicherung in einer höheren als derjenigen Lohnklasse, welche bei 
Zugrundelegung der Durchschnittsbeträge (§. 34 Abs. 2 des Reichsgesetzes) oder des wirk- 
lichen baaren Arbeitsverdienstes (§. 34 Abs. 3) für ihn maßgebend sein würde, so erfolgt 
die Versicherung in der höheren Lohnklasse, so lange nicht entweder der Antrag zurück-
	        
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