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Beitragsperiode das die Versicherungspflicht begründende Arbeits= oder Dienstver-
hältniß noch bestanden hatte.
S. 58.
Die Höhe des für den einzelnen Versicherten einzuziehenden Beitrags wird von
dem den Einzug besorgenden Krankenkassenorgan beziehungsweise der Ortsbehörde für
die Arbeiterversicherung, vorbehaltlich der Entscheidung von Streitigkeiten (§§. 155, 157
und 158 des Reichsgesetzes), nach S§. 32 Abs. 4 und 5 und 34 des Reichsgesetzes berechnet.
Bei Berechnung des einzuziehenden Beitrags ist zu beachten, daß für die Bestimmung
der Lohnklasse, nach welcher die Beiträge zu entrichten sind, ein niedrigerer als der nach
den Vorschriften des §. 34 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 des Reichsgesetzes sich berechnende Jahres-
arbeitsverdienst in keinem Falle, insbesondere auch dann nicht zu Grunde gelegt werden
darf, wenn der thatsächliche Jahresarbeitsverdienst des Versicherten ein niedrigerer ist.
Dagegen ist nach §. 34 Abs. 3 des Reichsgesetzes, und zwar ohne besonderen Antrag,
für die Bestimmung der Lohnklasse der wirkliche baare Arbeitsverdienst des einzelnen
Versicherten dann maßgebend, wenn im Voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder
Jahre eine feste baare Vergütung vereinbart und diese höher ist, als der nach Abs. 2
des §. 34 für den Versicherten maßgebende Durchschnittsbetrag, was insbesondere bei
Angestellten in kaufmännischen Geschäften und im Buchhandel, bei Bureau= und Betriebs-
beamten die Regel bilden wird. Die Einzugsstellen haben deshalb bezüglich der am
31. Dezember 1899 versicherten Personen durch besondere Erhebung, bezüglich der vom
1. Januar 1900 an neu in die Versicherung eintretenden Personen durch Veranlassung
der entsprechenden Angaben bei der Anmeldung der Versicherten festzustellen, ob die Vor-
aussetzungen des §. 34 Abs. 3 des Reichsgesetzes zutreffen und, soweit dies der Fall ist,
anstatt des aus §. 34 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 sich ergebenden Durchschnittsbetrags die feste
baare Vergütung der Eintheilung des Versicherten in die Lohnklassen zu Grund zu legen.
Beansprucht der Versicherte durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber
der Einzugsstelle die Versicherung in einer höheren als derjenigen Lohnklasse, welche bei
Zugrundelegung der Durchschnittsbeträge (§. 34 Abs. 2 des Reichsgesetzes) oder des wirk-
lichen baaren Arbeitsverdienstes (§. 34 Abs. 3) für ihn maßgebend sein würde, so erfolgt
die Versicherung in der höheren Lohnklasse, so lange nicht entweder der Antrag zurück-