Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1066 
genommen wird oder der Versicherte aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältniß aus- 
scheidet (§. 34 Abs. 4). 
§. 59. 
Der Arbeitgeber hat dem einziehenden Beamten den Betrag der schuldigen Beiträge 
baar zu bezahlen. 
Die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken der Versicherungsanstalt 
sind von der Einzugsstelle in die Ouittungskarte des Versicherten einzukleben und alsbald 
zu entwerthen. Die Entwerthung hat auf die in §. 54 Abs. 2 der gegenwärtigen Ver- 
fügung bezeichnete Weise zu geschehen (Ziff. 2, 5, 6 und 8 der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 9. November 1899, Reichs-Gesetzblatt S. 665). Die in dieser Weise 
eingeklebten Marken gelten zugleich als Quittungen für die entrichteten Beiträge. 
Die Einzugsstelle hat die bei ihr hinterlegten Ouittungskarten dem die Beiträge zahlen- 
den Arbeitgeber und dem Versicherten auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. 
S. 60. 
Die Arbeitgeber und Dienstherrn sind, soferne ihnen nicht gemäß S§. 52 und 53 
dieser Verfügung die Entrichtung der Beiträge durch Verwendung von Marken überlassen 
ist, verpflichtet, diejenigen von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, welche 
nicht einer Orts= (Bezirks-), Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungskrankenkasse, einer 
Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenpflegeversicherung oder einer Knappschaftskasse 
angehören, insbesondere also diejenigen, welche nur einer Hülfskasse angehören oder nicht 
der Krankenversicherungspflicht unterliegen, spätestens am dritten Tag, nachdem diese 
Personen in das die Versicherungspflicht begründende Arbeits= oder Dienstverhältniß ein- 
getreten sind oder aufgehört haben, einer der vorbezeichneten Krankenkassen anzugehören, 
bei der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, an- 
zumelden und spätestens am dritten Tag, nachdem sie aus dem Arbeits= oder Dienst- 
verhältniß ausgetreten oder einer der vorbezeichneten Krankenkassen beigetreten sind, wieder 
abzumelden. 
Bei der Anmeldung haben sie die für den Einzug der Beiträge nothwendigen An- 
gaben über das Arbeits= oder Dienstverhältniß und die Bezüge des Versicherungspflich- 
tigen zu machen. 
Aendern sich während der Dauer des Arbeits= oder Dienstverhältnisses die angegebenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.