1066
genommen wird oder der Versicherte aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältniß aus-
scheidet (§. 34 Abs. 4).
§. 59.
Der Arbeitgeber hat dem einziehenden Beamten den Betrag der schuldigen Beiträge
baar zu bezahlen.
Die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken der Versicherungsanstalt
sind von der Einzugsstelle in die Ouittungskarte des Versicherten einzukleben und alsbald
zu entwerthen. Die Entwerthung hat auf die in §. 54 Abs. 2 der gegenwärtigen Ver-
fügung bezeichnete Weise zu geschehen (Ziff. 2, 5, 6 und 8 der Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 9. November 1899, Reichs-Gesetzblatt S. 665). Die in dieser Weise
eingeklebten Marken gelten zugleich als Quittungen für die entrichteten Beiträge.
Die Einzugsstelle hat die bei ihr hinterlegten Ouittungskarten dem die Beiträge zahlen-
den Arbeitgeber und dem Versicherten auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.
S. 60.
Die Arbeitgeber und Dienstherrn sind, soferne ihnen nicht gemäß S§. 52 und 53
dieser Verfügung die Entrichtung der Beiträge durch Verwendung von Marken überlassen
ist, verpflichtet, diejenigen von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, welche
nicht einer Orts= (Bezirks-), Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungskrankenkasse, einer
Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenpflegeversicherung oder einer Knappschaftskasse
angehören, insbesondere also diejenigen, welche nur einer Hülfskasse angehören oder nicht
der Krankenversicherungspflicht unterliegen, spätestens am dritten Tag, nachdem diese
Personen in das die Versicherungspflicht begründende Arbeits= oder Dienstverhältniß ein-
getreten sind oder aufgehört haben, einer der vorbezeichneten Krankenkassen anzugehören,
bei der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, an-
zumelden und spätestens am dritten Tag, nachdem sie aus dem Arbeits= oder Dienst-
verhältniß ausgetreten oder einer der vorbezeichneten Krankenkassen beigetreten sind, wieder
abzumelden.
Bei der Anmeldung haben sie die für den Einzug der Beiträge nothwendigen An-
gaben über das Arbeits= oder Dienstverhältniß und die Bezüge des Versicherungspflich-
tigen zu machen.
Aendern sich während der Dauer des Arbeits= oder Dienstverhältnisses die angegebenen