Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Beschäftigungen zu erstatten, soweit nicht eine solche Meldung schon wegen des Einzugs der 
Zuschüsse der Arbeitgeber zu den Krankenversicherungsbeiträgen der unständigen land- 
und forstwirthschaftlichen Arbeiter eingereicht wird und der einziehenden Behörde zur Ver- 
fügung steht. 
Wenn eine Anordnung im Sinne des vorstehenden Absatzes getroffen ist, so sind, 
sobald die auf den Versicherten entfallende Hälfte der Beiträge bezahlt ist, die den 
vollen Beiträgen entsprechenden Marken in die Quittungskarten einzukleben und sofort 
auf die in §. 54 Abs. 2 der gegenwärtigen Verfügung bezeichnete Weise zu entwerthen 
(Ziff. 2, 5, 6 und 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. November 1899, 
Reichs-Gesetzblatt S. 665). 
S. 63. 
Wenn versicherungspflichtige Personen die vollen Beiträge an Stelle der Arbeitgeber 
selbst entrichten wollen (§. 144 des Reichsgesetzes), so haben sie die den schuldigen Bei- 
trägen entsprechenden Marken aus eigenen Mitteln zu erwerben und im Voraus in die 
Quittungskarten einzukleben. Marken, die für mehr als eine Woche gelten, sind bei 
Strafvermeidung alsbald nach der Einklebung auf die in §. 541 Abs. 2 der gegenwärtigen 
Verfügung bezeichnete Weise zu entwerthen (Ziff. 1, 5, 6, § und 9 der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 9. November 1899, Reichs-Gesetzblatt S. 665). Es ist jedoch 
die gleichmäßige Entwerthung auch der Einwochenmarken geboten, weil der Anspruch des 
Versicherten auf Erstattung des den Arbeitgeber treffenden Beitragsantheils von dieser 
Entwerthung abhängig ist (§. 144 Abs. 2 a. a. O.). 
Werden die Beiträge für den Versicherten im Wege des Einzugsverfahrens erhoben, 
so ist der Arbeitgeber verpflichtet, denselben spätestens drei Tage, nachdem er von der 
Uebernahme der Selbstentrichtung der Beiträge durch den Versicherten Kenntniß erlangt 
hat, bei der Einzugsstelle abzumelden. Desgleichen hat er, wenn der Versicherte die Selbst- 
entrichtung der Beiträge einstellt, spätestens drei Tage nach erlangter Kenntniß denselben 
bei der Einzugsstelle wieder anzumelden. Die Versäumung dieser Meldungen wird mit 
Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft. Die Erlassung der polizeilichen Strafverfügung 
kommt dem Ortsvorsteher zu. 
Gehört der Versicherte, welcher die Beiträge selbst entrichten will, zu der Klasse der 
unständigen Arbeiter (§. 52 Abs. 1 Ziff. 2 der gegenwärtigen Verfügung), so kann die
	        
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