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Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung auf seinen Antrag die vollen Beiträge von ihm
im Wege des Einzugsverfahrens im Voraus erheben. Sie hat in diesem Fall die den
eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die Ouittungskarte des Versicherten
einzukleben und sofort auf die in §. 54 Abs. 2 dieser Verfügung bezeichnete Weise zu
entwerthen. Dem Versicherten, der seine Quittungskarte hinterlegt hat, ist auf Wunsch
eine Ouittung über die erfolgte Bezahlung, welche die Höhe des Beitrags und die Bei-
tragsperiode angibt, auszuhändigen.
Bezüglich des Anspruchs des Versicherten auf Erstattung des den Arbeitgeber tref-
fenden Beitragsantheils und dessen Geltendmachung im Streitfall finden die Bestimmungen
der §§. 144 Abs. 2, 140, 155 und 157 des Neichsgesetzes Anwendung.
S. 64.
Der Vorstand der Versicherungsanstalt kann den die Beiträge einziehenden Kranken-
kassen und Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung die erforderlichen Vorräthe an
Marken gegen Abrechnung zur Verfügung stellen. Soweit vom Vorstand der Versicher-
ungsanstalt nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Lieferung der Marken und die Ab-
führung der Beiträge durch Vermittlung der Post. Von den abzuliefernden Beiträgen
kommen die Einzugsgebühren und die etwaigen Portokosten in Abrechnung.
Die näheren Vorschriften über die Verrechnung der Beiträge und der Marken hat
der Vorstand der Versicherungsanstalt zu ertheilen.
S. 65.
Ueber diejenigen versicherungspflichtigen Personen, für welche gleichzeitig die Kranken-
und die Invalidenversicherungs-Beiträge einzuziehen sind, brauchen die diesen Einzug
besorgenden Organe der Krankenkassen besondere Register nicht zu führen, sofern sie die
Register und Rechnungen der betreffenden Krankenkassen so einrichten und führen, daß
dieselben die erforderlichen Einträge auch in Betreff der Beiträge für die Invalidenver=
sicherung enthalten.
Ueber diejenigen versicherungspflichtigen Personen, für welche die Ortsbehörden für
die Arbeiterversicherung nach §. 55 lit. b dieser Verfügung nur die Invalidenversicherungs-
Beiträge, nicht auch Beiträge für die Krankenversicherung einzuziehen haben, und über
die für dieselben eingezogenen Beiträge sind von den Ortsbehörden die erforderlichen
Register und Rechnungen zu führen. Die näheren Bestimmungen über diese Register-