Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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und Rechnungsführung sind von dem Vorstand der Versicherungsanstalt zu treffen, welcher 
hiezu die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen hat. 
Den Organen der Versicherungsanstalt ist auf Verlangen die Einsicht derjenigen 
Register und Rechnungen der Krankenkassen zu gestatten, welche Einträge enthalten, die 
sich auf die Invalidenversicherung beziehen (vergl. Abs. 1). Die Register und Rechnungen, 
welche nach den in Abs. 2 bezeichneten Vorschriften zu führen sind, haben die Ortsbehörden 
auf Verlangen sowohl den Organen der Versicherungsanstalt zur Einsichtnahme vorzu- 
legen, als auch dem Vorstand der Versicherungsanstalt einzusenden. 
  
8. 66. 
Die Versicherungsanstalt hat den Orts- (Bezirks-) Krankenkassen, Innungskranken— 
kassen, Gemeindekrank sicherungen und Krankenpflegeversicherungen, sowie den Orts- 
behörden für die Arbeiterversicherung für den ihnen nach F. 55 dieser Verfügung obliegen- 
den Einzug der Invalidenversicherungs-Beiträge einschließlich der damit verbundenen Rech- 
nungs= und Registerführung fünf Prozent der eingezogenen Beiträge als Vergütung zu 
gewähren. 
Die den Gemeindekrankenversicherungen und Krankenpflegeversicherungen gewährten 
Vergütungen fallen in die Kassen derjenigen Gemeinden oder Amtskörperschaften, welche 
die Verwaltungskosten dieser Krankenkassen zu tragen haben, die den Ortsbehörden für 
die Arbeiterversicherung gewährten Vergütungen fallen der Gemeinde oder, wenn die 
Ortsbehörde für mehrere Gemeinden errichtet ist, den betheiligten Gemeinden zu, welche 
die Kosten dieser Behörde zu tragen haben. 
Die Regelung der Bezüge der mit dem Einzug der Beiträge betrauten Kassenorgane, 
Beamten und Bediensteten und die Bezahlung derselben liegt den Krankenkassen, Gemeinden 
oder Amtskörperschaften ob, welchen die von der Versicherungsanstalt bezahlten Vergüt- 
ungen zufließen. 
8. 67. 
Die Arbeitgeber haben für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Per- 
sonen (mit Ausnahme der in den 8§§. 62 und 63 dieser Verfügung bezeichneten Fälle) 
stets die vollen Beiträge zu erlegen. Auf den Wiedereinzug des Antheils des Ver- 
sicherten finden die Bestimmungen des §. 142 des Reichsgesetzes Anwendung. 
Lohnabzüge und Ersatzforderungen, welche das in den §§. 142 und 144 Abs. 2 des
	        
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