1072
verpflichtet, die Quittungskarten bei der Einzugsstelle zu hinterlegen. Sie können hiezu
von der Ortspolizeibehörde durch Geldstrafen bis zu zehn Mark angehalten werden.
Die Rückgabe einer Karte hat stattzufinden, wenn der Versicherte den bisherigen
Beschäftigungsort verläßt oder in ein Arbeits- oder Dienstverhältniß tritt, bei welchem
die bisherige Einzugsstelle den Einzug der Beiträge nicht mehr zu besorgen hat.
Unständigen Arbeitern und freiwillig sich versichernden Personen, für welche die
Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung den Einzug der Beiträge besorgt (§. 63 Abs. 3,
§. 68 Abs. 3 dieser Verfügung) ist anheimzustellen, ihre Ouittungskarten bei der Ein-
zugsstelle zu hinterlegen.
Die Aufsichtsbehörden haben darauf zu achten, daß die Krankenkassenorgane und die
Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung die bei ihnen hinterlegten Quittungskarten in
einer gegen Beschädigung entsprechend sichernden Weise aufbewahren.
Zu §. 155 des Reichsgesetzes.
S. 70.
Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Bezirksvertreter, welche zur Vertret-
ung der Versicherungsanstalt bei den Verhandlungen über die in §. 155 des Reichs-
gesetzes bezeichneten Streitigkeiten in den einzelnen Bezirken befugt sind, den Oberämtern
bekannt zu geben und in den Amtsblättern des Bezirks darüber eine Bekanntmachung
zu erlassen. Soweit den Bezirksvertretern die Vertretung der Versicherungsanstalt über-
tragen ist, können sich die Oberämter zur Herbeiführung von Aeußerungen der Versicher-
ungsanstalt im Sinne des §. 155 Abs. 1 Satz 2 a. a. O. und zur Bewirkung von Zu-
stellungen an die Versicherungsanstalt der Vermittlung der Bezirksvertreter bedienen.
Die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung und die Organe der Krankenkassen
haben sich in denjenigen Fällen, in welchen sich zwischen ihnen und den Betheiligten an-
läßlich der Ausstellung und Aufrechnung von Quittungskarten oder des Einzugs der
Beiträge Streitigkeiten ergeben, zunächst an diese Bezirksvertreter der Versicherungsanstalt
zu wenden und denselben die Herbeiführung der Entscheidung anheimzustellen.
S. 71.
Die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung und die Oberämter haben darauf zu
achten, daß nach erfolgter Anmeldung von Rentenansprüchen (§. 112 des Reichsgesetzes)