Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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die Entscheidung der Frage, ob oder zu welcher Versicherungsanstalt oder in welcher 
Lohnklasse Beiträge zu entrichten sind, den Rentenfeststellungsbehörden vorbehalten bleibt 
(§. 155 Abs. 1 Satz 1 des Reichsgesetzes). 
Die nach §. 155 zu treffenden Entscheidungen sind nach mündlicher oder schriftlicher 
Vernehmung der Betheiligten und erforderlichen Falls nach weiterer Erhebung des Sach- 
verhalts durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid zu ertheilen. Den Be- 
theiligten ist eine Ausfertigung des Bescheids gegen Empfangsbescheinigung oder durch 
die Post mit eingeschriebenem Brief zuzustellen (§. 170 des Reichsgesetzes und §. 80 dieser 
Verfügung). 
Eine Belehrung über das gegen den Bescheid des Oberamts („untere Verwaltungs- 
behörde") zustehende Rechtsmittel der Beschwerde ist nur auf Ansuchen zu ertheilen. Bei 
Zustellung der Entscheidungen der Kreisregierung („höheren Verwaltungsbehörde") sind 
die betheiligten Arbeitgeber, Arbeitnehmer beziehungsweise die in §. 14 des Reichsgesetzes 
bezeichneten Personen darauf aufmerksam zu machen, daß ein weiteres Rechtsmittel nicht 
mehr zulässig ist. 
Zu §. 157 des Reichsgesetzes. 
S. 72. 
Auf die Entscheidung der in §. 157 des Reichsgesetzes bezeichneten Streitigkeiten 
finden die Bestimmungen des §. 71 mit der Maßgabe Anwendung, daß die oberamtliche 
Entscheidung, wenn die Betheiligten eine schriftliche Ausfertigung derselben nicht bean- 
tragen, auch nur zu Protokoll eröffnet werden kann. Die Betheiligten sind darauf auf- 
merksam zu machen, daß ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen nicht zulässig ist. 
Zu §. 158 des Reichsgesetzes. 
§. 73 
Beim Vollzug von Entscheidungen über Streitigkeiten wegen der Beiträge erfolgt 
gemäß §. 158 des Reichsgesetzes die Beibringung „zu wenig erhobener Beträge" dadurch, 
daß das Oberamt entweder dieselben durch diejenige Stelle, welche sie hätte einziehen 
sollen, zum Einzug bringen und die entsprechenden Marken in die Quittungskarten ein- 
kleben läßt, oder daß es den betheiligten Arbeitgeber dazu anhält, selbst die entsprechenden 
Marken beizubringen und in die Ouittungskarte einzukleben. Sind Marken einer zu 
niederen Lohnklasse verwendet worden, so sind vom Oberamt die verwendeten Marken zu
	        
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