Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Für die Vollstreckung dürfen die regulativmäßigen Taggelder und Gebühren (§. 13 
der K. Verordnung vom 14. Dezember 1873, Reg. Blatt S. 433), welche gleichzeitig bei- 
zutreiben sind, nicht aber die in §. 66 gegenwärtiger Verfügung bestimmten Einzugs- 
gebühren angerechnet werden. 
Zu §. 169 des Reichsgesetzes. 
Siehe oben §. 1 dieser Verfügung. 
Zu §. 170 des Reichsgesetzes. 
g. 80. 
Durch die Bestimmung des 8. 170 Abs. 1 des Reichsgesetzes wird auch für Zu- 
stellungen, welche den Lauf einer Frist bedingen, eine andere Art der Zustellung als 
durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes nicht ausgeschlossen. Insbesondere können 
die Oberämter ihre Bescheide und die Entscheidungen der Kreisregierungen auch durch 
Vermittlung der Ortsbehörden zustellen lassen. 
Zu F. 171 des Reichsgesetzes. 
Durch §. 171 des Reichsgesetzes wird insbesondere auch die Erhebung von Sporteln 
und Gebühren der Oberämter, Gemeindebehörden, Standesämter u. s. w. für Zeugnisse, 
Registerauszüge und dergl., sowie für die Beglaubigung von Vollmachten, von Zeugnissen 
und Bescheinigungen von Aerzten, Arbeitgebern 2c. ausgeschlossen, soferne diese Urkunden 
behufs der Erwirkung von Invaliden= oder Altersrenten oder sonst zur Begründung oder 
Abwicklung der Rechtsverhälnisse zwischen den Versicherungsanstalten einerseits und 
den Arbeitgebern oder Versicherten andererseits ausgestellt beziehungsweise beglaubigt werden. 
Dagegen bezieht sich §. 171 nicht auf die Gebühren für nicht-amtliche Zeugnisse, 
z. B. von Aerzten. 
Zu §. 172 des Reichsgesetzes. 
g. 82. 
Behufs der Kontrolle über die Entrichtung beziehungsweise den Einzug der Beiträge 
haben die Ortspolizeibehörden den Organen der Versicherungsanstalt und der Krankenkassen, 
sowie den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung auf Verlangen die Einsichtuahme
	        
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