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der bei ihnen liegenden polizeilichen Meldungen (K. Verordnung vom 6. August 1872,
Reg. Blatt S. 275) zu gestatten.
Zu §§. 175, 176, 179 bis 188 des Reichsgesetzes.
S. 83.
Die mit dem Einzug der Beiträge betrauten Organe der Krankenkassen haben Ver-
säumnisse der Arbeitgeber bei An= und Abmeldungen Versicherter (§. 179 des Reichs-
gesetzes) dem Ortsvorsteher und Versäumnisse der Arbeitgeber in rechtzeitiger Abführung der
Beiträge (F. 176 a. a. O.) durch Vermittlung der Bezirksvertreter der Versicherungs-
anstalt anzuzeigen.
Ebenso haben sie, wenn sie von einer der in §§. 180 bis 188 mit Strafe bedrohten
Handlungen Kenntniß erhalten, hievon dem für den betreffenden Bezirk aufge-
stellten Bezirksvertreter der Versicherungsanstalt oder der Ortsbehörde für die Arbeiter-
versicherung Mittheilung zu lmachen. Diesen liegt es ob, von den zu ihrer Kenntniß
kommenden Verfehlungen entweder sofort oder nach Benehmen mit dem Vorstand der
Versicherungsanstalt die weitere Anzeige, und zwar in den Fällen der §§. 184 Abf. 1
und 188 an das Oberamt, in den übrigen Fällen an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
Zu §§. 189 bis 191 des Reichsgesetzes.
S. S4.
Die Ausstellung von Bescheinigungen über eine berufsmäßige Beschäftigung während
der dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes unmittelbar vorangegangenen drei Jahre und
deren vorübergehender Unterbrechung (§. 190 Abs. 2, §. 191 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des
Reichsgesetzes) hat regelmäßig durch den Gemeinderath desBeschäftigungsortes, die Aus-
stellung von sonstigen Bescheinigungen über Arbeits= und Dienstverhältnisse und die Be-
glaubigung von durch Arbeits= oder Dienstherrn ausgestellten Zeugnissen durch die Orts-
vorsteher zu geschehen.
Zur Beglaubigung der von Behörden an ihre Bedienstete oder ehemalige Bedienstete
ertheilten Bescheinigungen über Arbeits= oder Dienstverhältnisse genügt die Beidrückung
des Dienstsiegels der betreffenden Behörde.
Wegen der Befreiung solcher Urkunden von Sporteln und Gebühren vergl. S§. 81
gegenwärtiger Verfügung.