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Nachtrags-Verzeichniß
derjenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
(Vergl. Bekanntmachung vom 27. Juni 1899, Central-Blatt S. 229.)7)
Bemerkungen:
1. Die mit bezeichneten Gymnasien (A. a) und Progymnasien (B. a und C. a) an Orten, an welchen
sich keine der zur Ertheilung von Befähigungszeugnissen berechtigten Anstalten unter A. b, B. b und c oder
C. b (Real-Gymnasium, Real-Progymnasium, Realschule) mit obligatorischem Unterricht im Latein befindet
sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht im Griechischen befreiten Schülern aus-
zustellen, wenn letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterrichte regelmäßig Theil genommen
und nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugniß über
genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
2. Die mit # bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
Geffentliche Lehranstalten.
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur
Darlegung der Befähigung genügt.
u§0. Gymnasien.
Königreich Württemberg.
Eßlingen: Gymnasium (bisher: Lyceum, unter B. a 1 des Hauptverzeichnisses).
Großherzogthum Hessen.
Friedberg: Gymnasium (verbunden mit Realschule) — bisher: Progymnasium (verbunden mit Real-
schule), unter B. a. III bes Hauptverzeichnisses.
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1899.
c. Ober-Realschulen.
Freie Hansestadt Bremen.
Bremen: 1 Ober-Realschule — bisher: Handelsschule (Real-Gymnasium), unter A. b. XVI des Haupt-
verzeichnisses.
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Michaelistermin 1899.
) Württ. Regierungsblatt von 1899 S. 395.