Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Instrumenten, Karten, Büchern und dergleichen nicht besonders in Ansatz 
kommen darf. 
Diese Verrichtungsgebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn das Ge— 
schäft zwar innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes bezüglich Stations= 
ortes, jedoch außerhalb der Wohnung im Freien vorzunehmen ist und Tage- 
gelder dafür nicht zu berechnen sind (§ 97a). 
Anmerkungen zu ! bis VIIl: 
1. Die Anwendbarkeit vorstehender Bestimmungen beschränkt sich auch in Ansehung der 
Feldmesser auf solche Geschäfte, zu deren Vornahme dieselben als solche zuständig sind. Den- 
selben werden, wenn die Kosten von der Staatskasse zu tragen sind, Gebühren nach §§ 122 
und 123 gewährt, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen ist 
2. Neben den Gebühren der Steuerrevisionsbeamten und Feldmesser sind (außer den Ver- 
lägen für Papier und Leinwand im Falle der Ziffer I 3) die baaren Aufwände für Porto, 
Botenlohn (vorbehaltlich der Bestimmung unter VIII), Bestellungen rc., für Ablohnung der bei 
dem Geschäfte zugezogenen Feldgeschworenen, Schätzer, Kettenzieher und sonstiger zur Aus- 
kunftsertheilung oder Lur. Handdienstleistung verwendeter Personen, endlich die Schreibgebühr 
für Abschriften (nach § 18), nicht aber auch für Reinschriften, noch besonders in Rechnung zu 
stellen und nöthigenfalls zu bescheinigen. Bezüglich der Verpackungskosten gilt das bei § 121 
unter E Bestimmte auch hier. 
§ 123. 
Fortsetzung. 
1. Die Gebühren der Feldmesser bei der Landesvermessung und bei 
der Katastrirung regeln sich nach den deshalb jeweilig bestehenden Ver- 
tragsverhältnissen. 
2. Für die Prüfung einer Flurmessung bezieht der Vermessungsrevisor 
oder der an seiner Statt damit Beauftragte: 
a) für Prüfung der Aufnahme, der Flächenberechnung, des Fundbuches, 
der Reinkarte und der Generalkarte 
für jede Hofraithe (§ 122 1 Anm. 33) * 22 &, 
im Uebrigen für je 10 Hektar 
wobei die über die vollen 10 Hektar überschießenden gllitukrräge 
wie volle 10 Hektar berechnet werden (§ 29). 
Die Vertheilung dieser beiden Gebührensätze auf die einzelnen Arbei- 
ten in Fällen, in welchen die letzteren von verschiedenen Personen aus- 
geführt werden, steht dem Staats-Ministerium zu. 
Hierneben bei Prüfung der Aufnahme für die dabei vorkommenden aus- 
wärtigen Verrichtungen die gesetzlichen Tagegelder, Nachtgelder und 
Reisekostenvergütungen eines Vermessungsrevisors. 
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