Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1093 
X. 50. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag den 21. Dezember 1899. 
— Inhall. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vollziehung des Reichsimpfgesetzes vom 8S. April 1874. 
Vom 6. Dezember 1899. 
  
perfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Vollziehung des Reichsimpfgesetzes vom B. April 1871. Vom 6. Dezember 1899. 
Zu Vollziehung des Impfgesetzes vom 8. April 1874 (Reichs-Gesetzblatt S. 31) 
sowie in Ausführung des Bundesrathsbeschlusses vom 28. Juni 1899 werden mit Aller- 
höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät nachstehende Anordnungen 
getroffen: 
lI. Bildung der Impfbezirke. 
S. 1. 
In jedem Oberamtsbezirk werden von dem Oberamt nach Rücksprache mit dem Ober- 
amtsarzt unter Beachtung der Vorschrift des §. 6 des Impfgesetzes die erforderlichen 
Impfbezirke gebildet. Hiebei ist thunlichste Rücksicht darauf zu nehmen, daß die zu einer 
(Gemeinde gehörigen Parzellen nicht in verschiedene Impfbezirke eingetheilt werden. 
Im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart ist die öffentliche Impfung dem Centralimpf- 
arzt übertragen. 
Der Oberamtsarzt ist ordentlicher Weise der Impfarzt für sämmtliche in seinem 
Oberamt gebildeten Impfbezirke. Derselbe kann aber, wenn die Besorgung des Impf-
	        
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