Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1098 
31. Dezember des laufenden Jahres durch eine von dem betreffenden Arzte auszufertigende 
vorschriftsmäßige Urkunde dem Impfarzte Nachweis darüber geliefert werden, daß und 
mit welchem Erfolge die private Impfung vollzogen worden sei. 
8. 9. 
Die Impfung ist nach den in der Anlage B gegebenen Vorschriften vorzunehmen. 
Der Vollzug der Impfung ist in der betreffenden Nummer der Impfliste vorzu- 
merken. 
Hierbei sind in der Liste der Erstimpflinge, sowie der Wiederimpflinge (Formular V 
und VI) auszufüllen die Spalten 7 bis 14; in Spalte 8 ist einzutragen: 
1) bei Impfung mit Thierlymphe der Name sowie die der Lymphe beigegebene 
Nummer des Versandtbuchs der Impfanstalt (vergl. Anlage D §#§. 37 und 41), 
von welcher die Lymphe bezogen wurde; 
2) bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zuname 
des Abimpflings; 
3) bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name derjenigen Anstalt 
oder desjenigen Impfarzts, von welchen die Lymphe bezogen wurde. Hatte der 
eintragende Impfarzt die in aufbewahrtem Zustand gebrauchte Lymphe von einem 
einzelnen Kinde entnommen, so ist der Name dieses Kindes einzutragen; hatte 
er sie von mehreren Kindern entnommen und gemischt aufbewahrt, so ist der 
Name des Impfarzts selbst in diese Spalte einzutragen. 
Außerdem ist im Termin zutreffenden Falles eine Liste der bereits im Geburtsjahr 
zur Impfung gelangten Kinder (Formular VII) zu fertigen und sind die Spalten 1 bis 
13 derselben nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften auszufüllen. 
Der Impfarzt hat den bei der öffentlichen Impfung Erschienenen oder ihren Ver- 
tretern bekannt zu geben, daß wo und wann sie sich zu der Nachschau wieder einzufinden 
haben. 
. 10. 
Die Nachschau ist nach der Vorschrift des §. 5 des Impfgesetzes einzuleiten. Bei 
derselben sind die durch die Spalten 15 bis 26 des Formulars V, 15 bis 27 des For- 
mulars VI und 14 bis 17 des Formulars VII der Impflisten verlangten Notizen sorg-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.