Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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IV. Privatimpfungen. 
S. 15. 
Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, welche ihre Kinder privatim impfen lassen wollen, 
haben sich nach der oben F. 8 Abs. 3 gegebenen Vorschrift zu benehmen, jedenfalls aber 
dafür besorgt zu sein, daß die private Impfung vor dem Schluß des Kalenderjahrs voll- 
zogen wird. Die zuständige Behörde für die in §. 3 Abs. 2 des Impfgesetzes vorgesehene 
Anordnung ist das Oberamt, welchem der Impfarzt die geeigneten Vorschläge zu machen hat. 
S. 16. 
Zur Vornahme von Privatimpfungen sind außer den approbirten Aerzten auch die- 
jenigen Wundärzte befugt, welche sich durch ihre Prüfungszeugnisse über die erlangte Er- 
mächtigung zur Besorgung von Impfgeschäften auszuweisen vermögen. 
Der Arzt beziehungsweise Wundarzt, welcher Privatimpfungen besorgt, hat für 
jeden Impfbezirk eine besondere Impfliste anzufertigen und die Einträge in diese Liste 
unter Beachtung der für die Führung der Listen über die öffentlichen Impfungen ertheilten 
Vorschriften (§§. 3 bis 6, 9 und 10) sorgfältig zu machen, solche am Ende des Kalender- 
jahrs abzuschließen, ihre Nichtigkeit zu beurkunden und dieselben an den Impfarzt des 
Bezirks einzusenden. 
Ebenso sind die nach §. 10 des Impfgesetzes erforderlichen Impfscheine und Zeug- 
nisse in Bezug auf die privatim vollzogenen Impfungen durch den impfenden Arzt aus- 
zufertigen, wobei er die oben §§. 11 und 12 ertheilten Vorschriften zu beachten hat. 
Diese Scheine, sowie die etwaigen privaten Befreiungs= und Entschuldigungszengnisse 
sind durch die Vertreter der Impflinge vor Jahresschluß an den öffentlichen Impfarzt 
einzusenden. Auf diese Verpflichtung sind die letzteren durch die Ortspolizeibehörde auf 
Grund einer ihr von dem Impfarzt einzuhändigenden Liste derjenigen Impflinge, welche 
bis dahin nicht der Impfung unterworfen worden sind, spätestens am 1. Dezember noch 
ein Mal aufmerksam zu machen. Der Impfarzt hat in die Privatscheine den Namen des 
Impfbezirks und die Nummer der Impfliste einzutragen und sodann die Scheine den 
Vertretern der Impflinge unmittelbar oder durch den Ortsvorsteher wieder zustellen zu 
lassen. In größeren Gemeinden kann dieses Geschäft eigenen Impfbuchführern über- 
tragen werden. 
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