Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Verfügung des Ministeriums des Innern vom 28. April 1888, betreffend die polizeilichen 
Maßregeln beim Ausbruch der Menschenpocken, Reg. Blatt S. 227), so sind sämmtliche 
noch nicht geimpfte Kinder, sowie sämmtliche im revaccinationspflichtigen Alter stehenden 
Schüler (§. 1 Ziff. 1 beziehungsweise §. 1 Ziff. 2 und §§. 2 bis 4 des Impfgesetzes) 
sofort impfpflichtig, sofern denselben nicht eine gänzliche oder zeitweise Befreiung nach 
§§. 1 und 2 des Impfgesetzes zukommt. 
Im Uebrigen ist nach den für die ordentliche Impfung ertheilten Vorschriften zu 
verfahren. 
Privatimpfungen sind jedoch in diesem Falle nur zulässig, wenn solche so schnell 
ausgeführt werden, daß dem mit der Ausführung der außerordentlichen Impfung beauf- 
tragten Impfarzt eine Bescheinigung von Seite des Privatarztes darüber, daß die be- 
treffende Person von ihm geimpft worden sei, an dem zur Vornahme der öffentlichen 
außerordentlichen Impfung festgesetzten Termin vorgelegt werden kann. 
VII. Beschaffung des Impfstoffs. 
8. 19. 
Behufs Beschaffung des Impfstoffs sind staatliche Anstalten zur Gewinnung von 
Thierlymphe eingerichtet, für deren Einrichtung und Betrieb die in Anlage D gegebenen 
Vorschriften maßgebend sind. Aus denselben wird den öffentlichen Impfärzten auf Ver- 
langen ihr gesammter Lymphebedarf unentgeltlich und portofrei zugesendet. Nähere Vor- 
schriften hierüber werden jeweils bekannt gemacht werden. 
Gegen entsprechenden Ersatz wird aus den genannten Anstalten Lymphe auch an 
Privatimpfärzte abgegeben. n 
Für den Handel mit Thierlymphe in den Apotheken gelten folgende Vorschriften: 
a. die Lyomphe muß aus staatlichen Impfanstalten oder aus deren Niederlagen oder aus 
solchen Privatanstalten, welche einer staatlichen Aufsicht unterstehen, bezogen sein; 
b. die Lymphe ist an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzubewahren; 
c. die Lymphe darf nur in der von der Impfanstalt gelieferten Verpackung ab- 
gegeben werden, und dieser Verpackung müssen die Bezeichnung der Anstalt, An- 
gaben über die Nummer des Versandtbuchs, über den Tag der Abnahme der 
Lymphe und über die in der Verpackung enthaltenen Portionen sowie eine Ge-
	        
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