Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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brauchsanweisung beigefügt sein. Letztere hat den Wortlaut der 88. 13 bis 18 
der Vorschriften, welche von den Aerzten bei der Ausführung des Impfgeschäfts 
zu befolgen sind (Anlage B), zu enthalten; 
d. Lymphe, welche vor mehr als drei Monaten abgenommen ist, darf nicht abgegeben 
werden; 
e. über den Empfang und die Abgabe der Lymphe ist ein Buch zu führen, in 
welchem der Tag des Empfangs, die Bezeichnung der Anstalt, in welcher die 
Lymphe gewonnen ist, der Tag der Abgabe, der Name und die Wohnung des 
Abnehmers einzutragen sind. 
§. 21. 
Die Impfung ist mit Thierlymphe vorzunehmen. 
Menschenlymphe darf bei öffentlichen Impfungen nur mit Erlaubniß des Medizinal- 
kollegiums Verwendung finden; dieselbe wird jedoch nur in Ausnahmefällen ertheilt 
werden. 
Auch bei Privatimpfungen ist die Verwendung von Menschenlymphe nur in Aus- 
nahmefällen gestattet. 
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Bei öffentlichen Impfungen darf nur Lymphe aus staatlichen Anstalten verwendet 
werden. 
Auch für Privatimpfungen darf die Thierlymphe nur aus staatlichen Impfanstalten 
oder deren Niederlagen oder aus solchen Privat-Impfanstalten, welche einer staatlichen 
Aufsicht unterstehen, bezogen werden. 
2. 
VIII. Verfehlungen gegen die Vorschriften des Impfgesetzes. 
§. 23. 
Die Verfehlungen gegen die Vorschriften der §§. 14 bis 17 des Impfgesetzes hat 
der Impfarzt beziehungsweise der Oberamtsarzt, sobald solche entdeckt werden, zur Kennt- 
niß des Oberamts zu bringen, welches hierauf das Strafverfahren einzuleiten, in den 
Fällen des §. 17 des Impfgesetzes aber das gerichtliche Einschreiten zu veranlassen hat. 
Auch hat dasselbe Vorkehr zu treffen, daß etwa stattgehabte Versäumnisse (§. 4 des 
Impfgesetzes) in einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist nachgeholt werden.
	        
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