Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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IX. Beaufsichtigung des Impfgeschäfts. 
8. 24. 
Die ständige technische Ueberwachung des Impfgeschäfts besteht in an Ort und Stelle 
auszuführenden Revisionen der Impftermine. Auch die Impfungen der Privatärzte sind 
der Revision zu unterwerfen, soweit sie nicht von denselben als Hausärzte in den Familien 
ausgeführt werden. 
Die Revision hat sich in erster Linie auf die Impftechnik und die Feststellung des 
Impferfolges, sodann auf die Listenführung, Auswahl des Impflokals, Zahl der Impf= 
linge u. s. w. zu erstrecken. 
Für die Regel hat dieselbe nach Maßgabe des §. 6 lil. b Ziff. 2 und §. 5 Abs. 2 
der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 1. Juli 1885, betreffend die Medi- 
zinalvisitationen in den Oberamtsbezirken (Reg. Blatt S. 331), stattzufinden. 
Außerdem hat das Medizinalkollegium am Schlusse jeden Jahres auf Grund des 
Ergebnisses der Medizinalvisitationen und der Prüfung der Physikatsberichte Abtheilung G 
dem Ministerium Vorschläge darüber zu unterbreiten, ob und welche außerordentliche 
Nevisionen für nöthig zu erachten seien. Das Letztere wird hiernach die Vornahme solcher 
Revisionen anordnen, welche in der Regel durch Mitglieder des Medizinalkollegiums vor- 
zunehmen sind. In Oberamtsbezirken, wo die Oberamtsärzte nicht ausschließlich Impf- 
ärzte sind, kann die Revision der übrigen Impfärzte den Oberamtsärzten übertragen 
werden. 
8. 25. 
Die bestehenden staatlichen Impfanstalten sind regelmäßig durch Mitglieder des 
Medizinalkollegiums zu visitiren. 
Nähere Bestimmungen hierüber trifft jeweils das Ministerium des Innern. 
Etwa entstehende private Impfstoffgewinnungsanstalten unterliegen denselben Visi- 
tationen. 
  
§. 26. 
Auf etwaigen Handel mit Impfstoff in den Apotheken (§. 20) ist bei den regel- 
mäßigen Bisitationen der Apotheken besonders zu achten.
	        
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