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ihrer Fläche summarisch darzustellen, wobei die Ergebnisse des Vorjahrs zu Grund zu
legen und die nach dem neuesten Aenderungsverzeichniß zum Ortsgrundsteuerkataster ein-
getretenen Verschiebungen zwischen den genannten Kulturarten zu berücksichtigen sind.
Sodann haben vom Gemeinderath zu bestellende örtliche Sachverständige die dem
Anbau der einzelnen Fruchtarten und Gewächse auf Acker= und Gartenländereien gewid-
meten Flächen schätzungsweise, nöthigenfalls unter Befragung der größeren Grundbesitzer,
zu ermitteln, worauf das Ergebniß in das Formular einzutragen ist.
Die so aufgestellte Anblümungsübersicht ist spätestens bis zum 1. Juli an das
Oberamt einzusenden.
8.2.
Das Oberamt hat diese Gemeinde-Anblümungsübersichten in die Oberamtsübersicht
so zusammenzutragen, daß die Gemeinden nach Erhebungsbezirken (8. 4) und innerhalb
dieser nach der Reihenfolge im Staatshandbuch vorgetragen, die Summen der Erhebungs-
bezirke und am Schluß die Summe des ganzen Oberamtsbezirks gebildet werden.
Die Oberamtsübersicht ist mit den Gemeindeübersichten spätestens bis zum 15. Juli
an das Statistische Landesamt vorzulegen.
8. 3.
Wegen der nach dem Beschluß des Bundesraths vom 7. Juli 1892 alle 10 Jahre,
das nächstemal im Jahr 1903, vorzunehmenden erweiterten Erhebung über die Art der
Bodenbenützung wird Verfügung vorbehalten.
8. 4.
Ueber den Saatenstand und über die Ernteerträge werden regelmäßig
wiederkehrende Erhebungen gemacht.
Zu diesem Zweck werden durch das Statistische Landesamt im Benehmen mit der
Centralstelle für die Landwirthschaft besondere Erhebungsbezirke gebildet und
in jedem Bezirk ein ehrenamtlich thätiger Berichterstatter sammt Stellvertreter
bestellt. Bei der Bildung der Bezirke ist sowohl auf die natürlichen Verhältnisse wie
auf die landwirthschaftliche Betriebsweise und die Mannigfaltigkeit des Anbaus Rücksicht
zu nehmen.