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X. Kosten der Schutzpockenimpfung.
§. 27.
Die Kosten für die Beschaffung und Versendung von Thierlymphe (§. 19) werden
von der Staatskasse getragen. Die Kosten der Hülfeleistungen bei den öffentlichen
Impfungen (Anlage A) und der Aufwand für die Anschaffung der Formulare zu den
allgemeinen Impflisten und den Impfscheinen und Zeugnissen der Impfärzte sind von
den Gemeinden zu tragen.
Die Impfärzte haben für jede gelungene oder als solche zu erachtende öffentliche
Impfung oder Wiederimpfung (also auch im Fall des §. 18), wenn solche in ihrem
Wohnorte vorgenommen wurde, 50 Pfennig und wenn solche außerhalb des Wohnorts
geschah, 80 Pfennig aus den gemäß dem Gesetz vom 29. März 1875, betreffend die
Verbindlichkeit der Gemeinden zur Tragung der Kosten der öffentlichen Impfungen (Reg.-
Blatt S. 163), verpflichteten Kassen zu beziehen.
Als im Sinne dieser Bestimmung gelungen zu erachten sind nicht nur diejenigen
Impfungen, welche nach der erstmaligen oder nach der zweimaligen oder endlich nach der
dreimaligen Einführung von Impfstoff in den Körper des Impflings Impfpusteln zur
Folge hatten, sondern auch solche, bei denen die in vorschriftsmäßiger Weise zum dritten Mal
vorgenommene Impfung ohne Erfolg geblieben und dadurch der gesetzlichen Pflicht genügt ist.
Unter der vorbezeichneten Gebühr ist die Reiseentschädigung inbegriffen, auch darf
für die Ausfertigung der Impfscheine und Zeugnisse bei den öffentlichen Impfungen
eine Anrechnung nicht gemacht werden. Dagegen hat der Impfarzt für die wiederholte
Ausfertigung eines Impfscheins oder Zeugnisses 80 Pfennig von demjenigen, welcher
diese wiederholte Ausfertigung veranlaßte, zu erheben.
XI. Schlußbestimmung.
8. 28.
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt treten die Ministerialverfügung vom 28. April 1888, betreffend
die Vollziehung des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 (Reg. Blatt S. 173), sowie die
Ministerialverfügung vom 3. März 1896 in gleichem Betreff (Reg. Blatt S. 44) außer
Wirksamkeit.
Stuttgart, den 6. Dezember 1899. Pischek.