Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Aulage A. 
Vorschriften, welche von den Behörden bei der Ausführung des 
Impfgeschäfts zu befolgen sind. 
8. 1. 
Bereits bei der Bekanntgabe des Impftermins hat die Ortspolizeibehörde dafür 
Sorge zu tragen, daß die Angehörigen der Impflinge gedruckte Verhaltungsvorschriften 
für die öffentlichen Impfungen und über die Behandlung der Impflinge während der 
Entwicklung der Impfblattern (Anlage C) erhalten. 
In Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern ist es zulässig, die gedruckten Ver- 
haltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge erst im Impftermin an die 
Angehörigen zu vertheilen, unter der Voraussetzung, daß die S§. 1 und 3 der fraglichen 
Vorschriften in der öffentlichen Bekanntmachung des Impftermins zum Abdrucke gelangt sind. 
8. 2. 
Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, 
Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündung in größerer Verbreitung auf, 
so werden die öffentlichen Impftermine ausgesetzt. Die Ortspolizeibehörde hat den Impf- 
arzt davon rechtzeitig zu benachrichtigen. 
Von der Ortspolizeibehörde ist dafür zu sorgen, daß aus einem Hause, in welchem 
Jälle der genannten Krankheiten zur Impfzeit vorgekommen sind oder die natürlichen 
Pocken herrschen, Kinder zum öffentlichen Termine nicht gebracht werden, sowie daß auch 
Erwachsene aus solchen Häusern sich vom Impftermine fernhalten. Der Termin darf 
in solchen Häusern nicht abgehalten werden. 
Impfung und Nachschau von Kindern aus solchen Häusern müssen getrennt von den 
übrigen Impflingen vorgenommen werden. 
S. 3 
#. * 
Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, genügend große, gehörig gereinigte
	        
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