Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Kinder, denen eine Impfung als erfolgreich unrechtmäßig bescheinigt ist, sind nach 
Lage des Falles als ungeimpfte oder als erfolglos geimpfte Kinder zu behandeln. 
8. 9. 
Bei ungewöhnlichem Verlaufe der Schutzpocken oder bei Erkrankungen geimpfter 
Kinder ist ärztliche Behandlung soweit thunlich herbeizuführen. Fälle von angeblicher Impf- 
schädigung sind dem Oberamt anzuzeigen. Dieses hat in Verbindung mit dem Oberamts- 
physikat Ermittlungen einzuleiten, und es ist über deren Ergebnisse dem Medizinalkollegium 
Bericht zu erstatten; in geeigneten Fällen ist eine amtliche öffentliche Richtigstellung un- 
richtiger, in die Oeffentlichkeit gelangter Angaben zu veranlassen. Dem Kaiserlichen Ge- 
sundheitsamt ist über solche Vorkommnisse mit thunlichster Beschleunigung durch das Me- 
dizinalkollegium Mittheilung zu machen. 
Den Leichenschauern ist aufzugeben, jeden Todesfall, welcher als Folge der Impfung 
gemeldet wird, der Ortspolizeibehörde sofort anzuzeigen.
	        
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