Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Anlage B. 
Vorschriften, welche von den Aerzten bei der Ausführung des Impf- 
geschäfts zu befolgen sind. 
A. Allgemeine gestimmungen. 
S. 1. 
Es ist wünschenswerth, daß der Impfarzt in jedem Orte seines Bezirkes öffentliche 
Impfungen vornimmt. An Orten, an welchen ansteckende Krankheiten wie Scharlach, 
Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen in größerer 
Verbreitung auftreten, ist die Impfung in öffentlichen Terminen während der Dauer 
der Epidemie nicht vorzunehmen. 
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn des Impfgeschäfts davon Kenntniß, daß der- 
artige Krankheiten in dem betreffenden Orte herrschen, oder zeigen sich dort auch nur einzelne 
Fälle von Impfrothlauf, so hat er die Impfung an diesem Orte sofort zu unterbrechen 
und der zuständigen Behörde davon Anzeige zu machen. 
Hat der Impfarzt einzelne Fälle ansteckender Krankheiten in Behandlung, so hat er 
in zweckentsprechender Weise deren Verbreitung bei dem Impfgeschäfte durch seine Person 
zu verhüten. 
Es empfiehlt sich, öffentliche Impfungen während der Zeit der größten Sommer- 
hitze (Juli und August) zu vermeiden. 
8. 2 
Im Impftermine hat der Impfarzt im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde 
für die nöthige Ordnung zu sorgen, Ueberfüllung der für die Impfung bestimmten Räume 
zu verhüten und ausreichende Lüftung derselben zu veranlassen. 
Die gleichzeitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge ist thunlichst 
zu vermeiden. 
B. Beschaffung und Gewinnung der Lymphe. 
I. Bei Verwendung von Thierlymphe. 
Die Impfärzte erhalten für die öffentlichen Impfungen ihren Gesammtbedarf an 
Lymphe unentgeltlich und portofrei aus den staatlichen Impfanstalten.
	        
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