Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. 4. 
Der Impfarzt hat — zutreffendenfalls unter Angabe der Nummer des Versandt- 
buchs der betreffenden Impfanstalt — aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe 
erhalten hat. 
II. Bei Verwendung von Menschenlymphe. 
S. 5. 
Die Impflinge, von welchen Lymphe zum Weiterimpfen entnommen werden soll 
(Ab-, Stamm-, Mutter-Impflinge), müssen zuvor am ganzen Körper untersucht und als 
vollkommen gesund und gut genährt befunden werden. Sie müssen von Eltern stammen, 
welche an vererbbaren Krankheiten nicht leiden, insbesondere dürfen Kinder, deren Mütter 
mehrmals abortirt oder Frühgeburten überstanden haben, als Abimpflinge nicht be- 
nutzt werden. 
Der Abimpfling soll wenigstens 6 Monate alt, ehelich geboren und nicht das erste 
Kind seiner Eltern sein. Von diesen Anforderungen darf nur ausnahmsweise abgewichen 
werden, wenn über die Gesundheit der Eltern nicht der geringste Zweifel obwaltet. 
Der Abimpfling soll frei sein von Geschwüren, Schrunden und Ausschlägen jeder 
Art, von Kondylomen an den Gesäßtheilen, an den Lippen, unter den Armen und am 
Nabel, von Drüsenanschwellungen, chronischen Affektionen der Nase, der Augen und Ohren, 
wie von Anschwellungen und Verbiegungen der Knochen, er darf demnach kein Zeichen 
von Syphilis, Skrophulose, Rhachitis oder irgend einer anderen konstitutionellen Krank- 
heit an sich haben. 
S. 6. 
Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Nothfall und nie zum Impfen von Erst- 
impflingen zur Anwendung kommen. 
Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wiedergeimpften Abimpflinges muß 
mit besonderer Sorgfalt nach Maßgabe der im §. 5 angegebenen Gesichtspunkte geschehen. 
S. 7. 
Jeder Impfarzt hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe erhalten hat. 
Insbesondere hat er, wenn er Lymphe zur späteren eigenen Verwendung oder zur Ab- 
gabe an andere Aerzte aufbewahren will, den Namen der Impflinge, von denen die
	        
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