Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Lymphe abgenommen worden ist, und den Tag der erfolgten Abnahme aufzuzeichnen. 
Die Lymphe selbst ist derart zu bezeichnen, daß später über die Abstammung derselben 
ein Zweifel nicht entstehen kann. 
Die Aufzeichnungen sind bis zum Schlusse des nachfolgenden Kalenderjahrs aufzu- 
bewahren. 
8. 8. 
Die Abnahme der Lymphe darf nicht später als am gleichnamigen Tage der auf 
die Impfung folgenden Woche stattfinden. 
Die Blattern, welche zur Entnahme der Lymphe dienen sollen, müssen reif und 
unverletzt sein und auf einem nur mäßig entzündeten Boden stehen. 
Blattern, welche den Ausgangspunkt für Rothlauf gebildet haben, dürfen in keinem 
Falle zum Abimpfen benutzt werden. 
Mindestens eine Blatter muß am Impfling uneröffnet bleiben. 
8. 9. 
Die Eröffnung der Blattern geschieht durch Stiche oder Schnittchen. 
Das Quetschen der Blattern oder das Drücken ihrer Umgebung zur Vermehrung 
der Lymphmenge ist zu vermeiden. 
S. 10. 
Nur solche Lymphe darf benutzt werden, welche freiwillig austritt und, mit bloßem 
Auge betrachtet, weder Blut noch Eiter enthält. 
Uebelriechende oder sehr dünnflüssige Lymphe ist zu verwerfen. 
S. 11. 
Nur reinstes Glycerin darf mit der Lymphe vermischt werden. Die Mischung soll 
mittelst eines reinen Glasstabs geschehen. 
C. Ausführung der Impfung und Wiederimpfung. 
" 8. 12. 
Die zu impfenden Kinder sind vom Impfarzte vor der Impfung zu besichtigen: 
auch sind die begleitenden Angehörigen von ihm über den Gesundheitszustand der Impf- 
linge zu befragen.
	        
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